Gem. § 3d Satz 1 UStG gilt der innergemeinschaftliche Erwerb an dem Ort als bewirkt, an dem die Beförderung oder Versendung der Gegenstände endet. Die Definition zielt auf den körperlichen Warenweg ab. In dem Mitgliedstaat, wo der Gegenstand im Zusammenhang mit einer Lieferung ankommt, ist der Warenbezug steuerbar und i. d. R. mangels einer Steuerbefreiung[1] für den Abnehmer auch steuerpflichtig.

[1]

S. Abschnitt 5.

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