Neben dem körperlichen Gelangen der Gegenstände vom übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland setzt der Erwerbstatbestand einen Abnehmer voraus, der

  • Unternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht, oder
  • eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.

Für bestimmte Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte, aber auch nichtunternehmerisch tätige juristische Personen gelten Erwerbsschwellen, ab deren Überschreiten sie auch zur Besteuerung ihres Warenbezugs aus anderen EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden. Dieser Personenkreis hat aber gem. § 1a Abs. 4 UStG bei Verwendung der ihnen erteilten USt-IdNr. die Möglichkeit, zur Erwerbsbesteuerung zu optieren.[1]

 
Wichtig

Bezug durch Privatpersonen und Bezug für das Unternehmen

  • Privatpersonen können, ausgenommen beim Erwerb neuer Fahrzeuge, nicht zur Erwerbsbesteuerung herangezogen werden.
  • Unternehmer entscheiden bereits bei der Bestellung im EU-Ausland durch Verwendung der USt-IdNr., ob sie den bestellten Gegenstand für ihr Unternehmen beziehen wollen.
[1]

S. Abschnitt 2.2.

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