Der o. g. Abnehmerkreis[1] kann auch bei Nichtüberschreiten der Erwerbsschwelle zur Erwerbsteuer optieren. Die Ausübung der Option erfolgt durch die Verwendung der erteilten USt-IdNr. Die Vorschrift des § 1a Abs. 4 UStG ist mit Wirkung zum 1.1.2011 präzisiert worden, um missbräuchliche Verwendungen der USt-IdNr. bei Unterschreitung der Erwerbsschwelle zu unterbinden. Bis zum 31.12.2010 war es rechtlich zulässig, von einer Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs abzusehen, auch wenn den o. g. Abnehmern eine USt-IdNr. erteilt wurde, diese im Geschäftsverkehr aktiv verwendet wurde und beim Warenbezug aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet die Erwerbsschwelle i. H. v. 12.500 EUR pro Kalenderjahr nicht überschritten wurde. Um die hierdurch bedingte Nichtbesteuerung der Umsätze zu unterbinden, wurde eine generelle Erwerbsteuerpflicht auch für den o. g. Abnehmerkreis bei Verwendung einer USt-IdNr. eingeführt. Die Ausübung der Option bindet den Erwerber mindestens für 2 Kalenderjahre.

 
Praxis-Tipp

Nutzung des niedrigeren Steuersatzes

Die Option zur Erwerbsteuer ist auch bei kleineren, aber regelmäßigen Warenbezügen aus EU-Mitgliedstaaten mit hohen Umsatzsteuersätzen wirtschaftlich vorteilhafter, weil die definitive Steuerbelastung bei dem o. g. Abnehmerkreis auf den häufig günstigeren deutschen Umsatzsteuersatz heruntergeschleust wird.

Mit der Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ihrer Verwendung im Geschäftsverkehr mit den EU-Lieferanten und der Abgabe der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung ist die Option wirksam ausgeübt worden.

[1]

S. Abschnitt 2.1.

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