Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Betriebsausgaben
  • Höhe der Erlöse
  • Gewinnrealisierung
  • Schwebende Geschäfte
  • Kosten des Forderungseinzugs
  • Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug

1 So kontieren Sie richtig

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Provisionsumsätze 19 % USt 8519 4569   Provisionsumsätze 19 % USt
Bank 1200 1800   Bank

So kontieren Sie richtig!

Bei der Beitreibung von Teilbeträgen des geschuldeten Gesamtbetrags liegen selbstständige Teilleistungen vor. Insoweit ist Gewinn realisiert worden. Die auf die Einziehung des Teilbetrags entfallende Provision sind Betriebseinnahmen.

Die Buchung der (Teil-)Provision erfolgt auf das Konto "Provisionsumsätze 19 % USt" 8519/4569 (SKR 03/04). Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200/1800 (SKR 03/04). Das Provisionsumsatzkonto ist ein Automatikkonto, sodass die Umsatzsteuer automatisch verbucht wird.

 

Buchungssatz:

Bank

an Provisionserlöse 19 % USt

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Nebenkosten des Geldverkehrs 4970 6855   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 1400 1200   Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

So kontieren Sie richtig!

Wenn Unternehmer ihrem Kunden gegenüber eine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht haben, erwarten sie als Gegenleistung, dass der Kunde die Rechnung bezahlt. Reagiert der Kunde trotz Fristsetzung und Mahnung nicht, besteht die Möglichkeit, ein Inkassobüro einzuschalten. In vielen Fällen gelingt es dem Inkassobüro, die Forderung zu realisieren. Dadurch entstehen nicht nur den Kunden zusätzliche Kosten, sondern auch dem Unternehmer, weil er die Leistung des Inkassobüros honorieren muss. Das Inkassobüro berechnet seine Kosten und zieht diese gleich von dem Betrag ab, der dem Unternehmer zusteht. Die Kosten des Inkassobüros bucht der Unternehmer auf das Konto "Nebenkosten des Geldverkehrs" 4970/6855 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Nebenkosten Geldverkehr

an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Eingang eines Teilbetrags einer Inkassoprovision

Die Firma X betreibt u. a. das Inkasso rechtskräftig festgestellter Forderungen der ihr angeschlossenen Unternehmen. Dabei werden die einzuziehenden Forderungen an die Firma X abgetreten. Ihr steht eine Erfolgsprovision in Höhe von 50 % des jeweils vereinnahmten Betrags zzgl. Umsatzsteuer zu. Die Schuldner zahlen auf die bestehenden Forderungen jeweils kleinere Teilbeträge, sodass sich das Einzugsverfahren über mehrere Jahre erstreckt. Die Firma X aktivierte unfertige Arbeiten und passivierte erhaltene Anzahlungen in Höhe von 1 Mio. EUR, 50 % stehen ihr als Provision zu. Das Finanzamt behandelte den jeweils eingezogenen Teilbetrag als Erbringung einer selbstständigen Leistung, sodass die darauf entfallende Provision erfolgswirksam zu verbuchen sei. Das Finanzgericht Hamburg bestätigte[1] die Auffassung des Finanzamts.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 500.000 8519/4569 Provisionsumsätze 19 % USt 500.000
[1] FG Hamburg, Urteil v. 16.9.2005, VI-203/03.

3 Provisionen auf Teilleistungen sind Erlöse

Im Rahmen eines laufenden Inkassoverfahrens führen eingenommene Teilbeträge nach dem o. g. Urteil des Finanzgerichts Hamburg zu einer Teilgewinnrealisierung. Die auf die Teilbeträge entfallenden Provisionen sind Betriebseinnahmen und können nicht als Anzahlungen auf den Gesamtinkassoauftrag abgegrenzt werden.

Das Finanzgericht geht weiter davon aus, dass jeweils mit Erbringung der jeweiligen Teilleistung insoweit der Gewinn realisiert worden sei. Die Firma X habe insoweit die vereinbarte wirtschaftliche Leistung erbracht, sodass ihr die dafür zustehende Vergütung sicher sei.

In diesem Zusammenhang weist das Finanzgericht Hamburg ausdrücklich darauf hin, dass die auf die Einziehung eines Teilbetrags entfallende Provision unabhängig davon entstehe, ob und ggf. in welchem Umfang der danach verbleibende Restbetrag der Forderung tatsächlich eingezogen wird. Im Übrigen erfolge insoweit auch jeweils kurzfristig nach Einziehung des Teilbetrags die endgültige Abrechnung mit dem Gläubiger. Außerdem könne die Firma X von weiteren Beitreibungsmaßnahmen bei absehbarer Erfolglosigkeit absehen.

4 Auch der BFH nimmt eine Teilrealisierung an

Der BFH nimmt ebenfalls eine Teilrealisierung an. Das hat er in seinem Urteil festgestellt.[1] Im entschiedenen Fall legte das Inkassounternehmen gegen o. g. Urteil des FG Hamburg Revision ein. Dabei ging der BFH von folgenden Überlegungen aus:

Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Bilanzierung ermittelt, muss in seinen Bilanzen das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist. So sind nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.

4.1 Zeitpunkt der Gewinnrealisierung

Als Zeitpunkt der Gewinnrealisierung wird im Allgemeinen der Zeitpunkt erachtet, in dem der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Leistung erbracht hat. Ist das der Fall, steht dem Leistenden im Umk...

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