Nach diesen Grundsätzen hat das klagende Inkassounternehmen den Gewinn aus seiner Inkassotätigkeit in dem Zeitpunkt realisiert, zu dem ihm gegenüber seinen Auftraggebern unentziehbare Provisionsansprüche zustanden. Das gilt auch für Provisionsansprüche bei Teilleistungen.

Bei der zu Teilleistungen führenden Inkassotätigkeit handelte es sich im entschiedenen Fall um Teilleistungen, welche die Auftraggeber selbstständig verwerten konnten. Denn die Auftraggeber konnten über die vom Inkassounternehmen überwiesenen Beträge frei verfügen. Das Inkassounternehmen seinerseits konnte über den auf der Teilleistung beruhenden Provisionsanspruch behalten und über ihn verfügen. Keinesfalls war der Provisionsanspruch von der Weitererfüllung der Inkassotätigkeit abhängig. Die mit der Einziehung der Teilleistung verdiente Provision durfte das Inkassounternehmen auch behalten, wenn es keine weiteren Forderungen mehr einziehen konnte.

 

Unentziehbarer Provisionsanspruch

Aus diesem BFH-Urteil ist die Konsequenz zu ziehen, dass aus einer Inkassotätigkeit stets dann ein Gewinn realisiert ist, wenn und soweit dem Unternehmer für eine selbstständig abrechenbare und verfügungsfähige Leistung gegenüber seinem Auftraggeber ein unentziehbarer Provisionsanspruch zusteht.

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