Neben dem Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, bei der ein einheitlicher Pauschsteuersatz von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2 EStG) oder die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2a EStG) erhoben wird, ist zusätzlich eine Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG z möglich.

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