Rz. 54

Sind die Voraussetzungen für einen Vermögensgegenstand bzw. ein Wirtschaftsgut erfüllt und liegen keine Gründe vor, die gegen die konkrete Aktivierung sprechen, dann resultiert aus dem Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 HGB auch die grundsätzliche Bilanzierungspflicht. Sofern im Gesetz ausdrücklich Bilanzierungswahlrechte zugelassen sind, wird durch diese speziellen Regelungen der Vollständigkeitsgrundsatz eingeschränkt. Im Unterschied zur früheren aktienrechtlichen Regelung des § 153 Abs. 3 AktG a. F. besteht für die entgeltlich erworbenen immateriellen Anlagewerte ein Aktivierungsgebot. Dieses Aktivierungsgebot gilt seit BilMoG auch für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert – dessen Zuordnung zum immateriellen Anlagevermögen lediglich gliederungsmäßigen Charakter hat[1] – nicht nur in der Steuer-, sondern auch in der Handelsbilanz.

[1] Vgl. die Ausführungen unter Rz. 21 ff.

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