Rz. 33

Im Zuge des BilMoG wurde das generelle Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB a. F. für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Anlagewerte – zumindest in der Handelsbilanz – teilweise aufgehoben und in ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens umgewandelt. Lediglich für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, besteht gemäß § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB auch weiterhin ein Aktivierungsverbot. Die partielle Aufhebung des § 248 Abs. 2 HGB a. F. begründet der Gesetzgeber einerseits mit der zunehmenden Bedeutung der immateriellen Anlagewerte, die mit dem in Deutschland vorherrschenden gesellschaftlichen Wandel einer produktionsbasierten Gesellschaft hin zu einer Dienst- und Hochtechnologiegesellschaft einhergeht, und andererseits mit einer Anhebung des Informationsniveaus zugunsten der Jahresabschlussadressaten.[1]

Gerade im Bereich der immateriellen Werte und Vorteile zeigt sich die Bedeutung dessen, welche Begriffsbestimmungen für den Vermögensgegenstand und das Wirtschaftsgut zugrunde gelegt werden. Die Erfüllung dieser Kriterien ist die Grundvoraussetzung für die Aktivierung immaterieller Güter. Durch die begriffliche Klarstellung in § 266 Abs. 2 HGB gehören auch ähnliche Werte zu den immateriellen Vermögensgegenständen, sodass auch rechtlich nicht absolut gesicherte Vorteile grundsätzlich aktivierungsfähig sein können.[2] Im Steuerrecht zeigen sich – historisch, durch die frühere Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwerts zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern bedingt – insbesondere Probleme bei der Einordnung der sog. firmenwertähnlichen Wirtschaftsgüter als Wirtschaftsgut. Neben den eigenständigen Rechtspositionen können sich auch Vorteile beim gesonderten Erwerb von Geschäftsbeziehungen, von Know-how, von Verlagswerten oder von anderen Firmenwertbestandteilen als Wirtschaftsgut konkretisiert haben, da sich dann Teile eines ursprünglichen Gesamtguts tatsächlich und wertmäßig verselbstständigt haben.[3]

[1] Vgl. BR-Drucks. 344/08 S. 106 f.
[2] Vgl. dazu Rz. 1 f. und 3 f. sowie zu den Arten des immateriellen Vermögens Rz. 10 ff. sowie zur Interpretation der Gliederungsvorschrift des § 266 HGB Kußmaul, Bilanzierungsfähigkeit und Bilanzierungspflicht, in Dusemond/Küting/Weber/Wirth, Handbuch der Rechnungslegung, Kap. 6 Rz. 4 ff., Stand: Mai 2020.
[3] Vgl. dazu auch Zeitler, DStR 1988, S. 303, 306 f. sowie Rz. 21 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge