Die Zuordnung eines immateriellen Vermögensgegenstands zum Anlagevermögen oder Umlaufvermögen ist nach der betrieblichen Zweckbestimmung und der Dauerhaftigkeit der Nutzung zu bestimmen. Immaterielle Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen als Betriebsmittel mehrfach Nutzen stiften, sind dem Anlagevermögen zuzuordnen. Dabei kann die Nutzenstiftung über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten ein Indiz für die Dauerhaftigkeit sein, was der Standard an folgenden Beispielen verdeutlicht:[1]

  • Eine Software, die im Auftrag eines Kunden ausschließlich für diesen entwickelt wird, ist nach DRS 24.24 dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Während Programme, die an mehrere Kunden veräußert werden sollen, dem Anlagevermögen zuzuordnen sind.
  • Ein Recht zur einmaligen Ausstrahlung eines Films ist dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Hingegen ist das Recht, einen Film in einem bestimmten Zeitraum beliebig oft auszustrahlen, dem Anlagevermögen zuzuordnen, da das Recht mehrmals Nutzen stiftet.
[1] Vgl. DRS 24.25.

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