Rz. 185
Die Kapitalherabsetzung stellt sich als Verringerung des gesellschaftsrechtlichen Haftkapitals dar. Werden dabei die Einlagen an die Gesellschafter zurückgewährt, spricht man von effektiver Kapitalherabsetzung. Im Gegensatz hierzu steht die nominelle Kapitalherabsetzung, bei der den Gesellschaftern die Einlagen nicht zurückgewährt werden.[1]
Steuerlich ist gemäß § 17 Abs. 4 EStG die Kapitalherabsetzung der Veräußerung gleichgestellt. Steuerliche Auswirkungen ergeben sich nur dann, wenn über das Nennkapital und das Einlagekonto i. S. d § 27 Abs. 1 KStG hinaus Beträge, also thesaurierte Gewinne (sonstige Rücklagen) zurückgezahlt wurden; diese sind wie eine Gewinnausschüttung zu werten.
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