Auswirkungen auf das Einkommen der Kapitalgesellschaft ergeben sich nicht. In der Bilanz wird das Nennkapital entsprechend vermindert und eine Ausschüttungsverbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern passiviert.

 
Praxis-Beispiel

Kapitalherabsetzung

Die A-GmbH nimmt eine ordentliche Kapitalherabsetzung vor und beschließt von ihrem Nennkapital i. H. v. 1.000.000 EUR einen Betrag von 200.000 EUR an die Anteilseigner zurückzuzahlen. Nach der Eintragung ins Handelsregister hat die A-GmbH ihr Stammkapital um 200.000 EUR auf 800.000 EUR zu vermindern.

Entsprechend hat die GmbH entweder eine Ausschüttungsverbindlichkeit i. H. v. 200.000 EUR gegenüber ihren Anteilseigners zu passivieren oder den herabgesetzten Betrag in die Kapitalrücklage einzustellen.[1]

Die frei werdenden Einlagen werden an die Anteilseigner ausgezahlt.

Wird das Nennkapital nach einer früheren Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln herabgesetzt und ist daher ein Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 vorhanden, gilt für die Herabsetzung folgende Verwendungsreihenfolge:

  • Minderung des Sonderausweises nach § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz KStG unabhängig davon, ob der Kapitalherabsetzungsbetrag an die Anteilseigner ausgekehrt wird (Rückumwandlung des Sonderausweises in einen ausschüttbaren Gewinn)
  • Gutschrift des übersteigenden Betrags auf dem steuerlichen Einlagekonto, soweit die Einlage in das Nennkapital geleistet ist[2] zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Kapitalherabsetzung wirksam wird (Eintragung ins Handelsregister). Das Einlagekonto ist auch dann zunächst zu erhöhen, wenn der Kapitalherabsetzungsbetrag anschließend an die Anteilseigner ausgekehrt wird.[3] Die Kapitalgesellschaft muss die Verwendung des Sonderausweises in einer Steuerbescheinigung bestätigen.

Durch diese Verwendungsreihenfolge wird davon ausgegangen, dass zunächst die bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in das Stammkapital eingegangenen Gewinnrücklagen wieder zu sonstigen Rücklagen werden.

Auswirkung der Kapitalherabsetzung auf den Sonderausweis i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG

Soweit aus einer in früheren Jahren vorgenommenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ein Sonderausweis i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vorhanden ist, kommt es durch die Kapitalherabsetzung zunächst zu einer Minderung dieses Sonderausweises.[4] Maßgebend ist der zum Schluss des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres festgestellte Sonderausweis. Die Verringerung des Sonderausweises ist unabhängig davon vorzunehmen, ob der Kapitalherabsetzungsbetrag an die Anteilseigner ausgekehrt wird.[5]

 
Praxis-Beispiel

Folgen bei der Kapitalgesellschaft: Auswirkung auf den Sonderausweis

Die X-GmbH, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, hat in 03 eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln i. H. v. 50.000 EUR vorgenommen und damit das Stammkapital von 50.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht. In 06 führt die X-GmbH eine Kapitalherabsetzung i. H. v. 20.000 EUR durch. Auf den 31.12.05 wurde ein Sonderausweis i. H. v. 30.000 EUR für das durch Umwandlung von Rücklagen entstandene Nennkapital gesondert festgestellt.

Für die Kapitalherabsetzung ist vorrangig der Sonderausweis zu vermindern (§ 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz KStG).

 
  Vorspalte Sonderausweis
Bestand 31.12.05 20.000 EUR 30.000 EUR
Vorrangige Verminderung des Sonderausweises ./. 20.000 EUR ./. 20.000 EUR
Bestand 31.12.06 0 EUR 10.000 EUR

Entfällt der Kapitalherabsetzungsbetrag auf zum Zeitpunkt des Kapitalherabsetzungsbeschlusses ausstehende Einlagen und fällt dadurch die Einzahlungsverpflichtung der Anteilseigner weg, unterbleibt eine Hinzurechnung des Herabsetzungsbetrages zum Bestand des steuerlichen Einlagekontos

Stehen im Zeitpunkt des Kapitalherabsetzungsbeschlusses Einlagen auf das Nennkapital aus und wird die Kapitalherabsetzung mit diesen ausstehenden Einlagen verrechnet (bei gleichzeitigem Wegfall der Einzahlungsverpflichtung der Anteilseigner) kommt es insoweit zu keiner Minderung des Sonderausweises.[6] Besteht die Verpflichtung zur Leistung der ausstehenden Einlagen jedoch fort, so gelten die Grundsätze wie bei einer normalen Kapitalherabsetzung (ohne ausstehende Einlagen).

 
Praxis-Beispiel

Ausstehende Einlagen: Auswirkung auf den Sonderausweis

Das Stammkapital der X-GmbH, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, beträgt zum 31.12.04 120.000 EUR. Ausstehende Einlagen werden i. H. v. 25.000 EUR ausgewiesen. In 02 hatte die X-GmbH eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln i. H. v. 70.000 EUR durchgeführt. Zum 31.12.04 wurde ein Sonderausweis i. S. d. § 28 KStG i. H. v. 70.000 EUR gesondert festgestellt. In 05 nimmt die X-GmbH eine Kapitalherabsetzung i. H. v. 40.000 EUR vor.

  1. Die Einzahlungsverpflichtung der Anteilseigner auf die ausstehenden Einlagen entfällt.
  2. Die Einzahlungsverpflichtung bleibt auch nach der Kapitalherabsetzung bestehen.

Die Kürzung des Sonderausweises ist nur insoweit vorzunehmen, als der Herabsetzungsbetrag auf das eingezahlte Stammkapital entfällt.

  1. Aufgrund der entfallenden Einzahlungsver...

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