Rz. 84

Der Geschäftsführung obliegt die gesetzliche Vertretung der GmbH. Sie leitet das operative Geschäft und stellt den Jahresabschluss auf. Eine Fremdorganschaft, also die Führung der Geschäfte durch einen Nichtgesellschafter, ist möglich, solange sich aus der Satzung nichts Gegenteiliges ergibt. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch Gesellschaftsvertrag oder Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung.[1] Die Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch Beschluss und ist jederzeit möglich. Die Bestellung des Geschäftsführers ist von der Anstellung und dem damit verbundenen Dienstverhältnis zu trennen. Aus diesem Grund führt die Abberufung auch nicht automatisch zur Kündigung des Dienstverhältnisses.

[1] Die Bestellung durch die Gesellschafterversammlung ist nicht zwingend, sodass diese Kompetenz auch auf ein anderes Gremium übertragen werden kann.

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