(1) Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet:[1] [Bis 31.12.2020: Die Grundleistungen für Bauphysik können in sieben Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet werden:]

 

1.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

 

2.

für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,

 

3.

für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,

 

4.

für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

 

5.

für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,

 

6.

für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,

 

7.

für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.

 

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:[2] [Bis 31.12.2020: Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:]

Grundleistungen Besondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung

 

a) Klären der Aufgabenstellung
b) Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele
Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe
Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, Ermitteln und Bewerten von Kennwerten
Schadensanalyse bestehender Gebäude
Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen
LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung

 

a) Analyse der Grundlagen
b) Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativen
c) Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudes
d) Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungen
e) Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungen
f) Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen
Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung
Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen
Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkatalogs
LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung

 

a) Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäude
b) Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurf
c) Bemessen der Bauteile des Gebäudes
d) Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten
Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen
LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung

 

a) Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behörden
b) Aufstellen der förmlichen Nachweise
c) Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen
Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen
Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im Einzelfall
LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung

 

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen
b) Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen
Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe

 

Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen

 

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

 

Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen
Prüfen von Nebenangeboten
LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation

 

 

Mitwirken bei der Baustellenkontrolle
Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder Raumeigenschaften
LPH 9 Objektbetreuung

 

 

Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen
[1] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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