Neben den gerade beschriebenen Formen der Anschaffung einerseits und der Herstellung andererseits gibt es Mischformen. Dabei wird eine erworbene Standardsoftware zum Betrieb einer Homepage durch einen externen Dienstleister nur noch betriebsbereit "gemacht", indem z. B. notwendige Zugänge geschaffen werden und die Homepage-Software so konfiguriert wird, dass sie im Sinne des Käufers nutzbar ist.

Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer solchen standardisierten Homepage-Software führt zu einer Aktivierung eines immateriellen Vermögensgegenstands unter der Bilanzposition "A.I.2. Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten". Die Anschaffungskosten können auf das Konto "EDV-Software" (SKR03: 0027: SKR04: 135) gebucht werden.

I. d. R. ist eine solche Anpassung der Software an die betrieblichen Gegebenheiten notwendig, um diese überhaupt nutzen zu können – unabhängig vom Vorhandensein unternehmensbezogener oder produktbezogener Daten. Daher sind die entsprechenden Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren.[1] Gehen die Veränderungen über die Herstellung der Betriebsbereitschaft hinaus und führen zur Veränderung des Funktionsumfangs der Homepage-Software, so gelten auch hier die Grundsätze zur Behandlung von Modifikationsaufwendungen bei betriebsbereiter Software bzw. der Wesensänderung.[2] Die Aufwendungen zur Planung der Homepage und der Aufbereitung unternehmensbezogener und produktbezogener Daten sind auch in diesem Fall aufgrund der oben genannten Gründe nicht aktivierungsfähig.

[1] Vgl. IDW RS HFA 11.13, 17 ff.
[2] Vgl. hierzu ausführlich Beitrag "Software, Anschaffung und Abschreibung".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge