Eine entgeltlich erworbene Homepage-Software ist in Höhe der Anschaffungskosten als immaterieller Vermögensgegenstand unter der Bilanzposition "Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten" zu aktivieren. Die Anschaffungskosten können auf das Konto "EDV-Software" (SKR03: 0027: SKR04: 135) gebucht werden.

Der Anschaffungsvorgang beginnt nach IDW RS HFA 11.25 mit der ersten Handlung, die auf den Erwerb einer konkreten Homepage gerichtet ist. DRS 24.84 stellt auf den bindenden Beschluss des Entscheidungsträgers ab, der für den Erwerb der Software verantwortlich ist.

Der Anschaffungsvorgang endet nach IDW RS HFA 11.34 sobald die angeschaffte Software gemäß ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden kann (oder wird). Nach DRS 24.104 kommt es nicht auf die tatsächliche Ingebrauchnahme an.

In die Ermittlung der Anschaffungskosten sind neben dem Anschaffungspreis alle einzeln zurechenbaren Anschaffungspreisminderungen sowie alle Aufwendungen zwischen Anfang und Ende des Anschaffungsvorgangs einzubeziehen, wenn sie

  • dem Erwerb einzeln zugeordnet werden können und
  • der Überführung der Software in die Verfügungsmacht des Unternehmens oder
  • der Versetzung der Software in einen betriebsbereiten Zustand dienen.

Im Fall einer Homepage

  • dürfen die Planungskosten i. d. R. nicht als Anschaffungsnebenkosten aktiviert werden, da sie dem eigentlichen Beschaffungsvorgang vorgelagert sind. Denn i. d. R. hängt die Auswahl des Dienstleisters bzw. der konkreten Homepage-Software davon ab, ob die in der Planungs- und Konzeptionsphase definierten Anforderungen mit einem bestimmten Dienstleister bzw. einer bestimmten Software erfüllbar erscheinen.
  • Die Aufwendungen, die auf den werkvertraglich beauftragten Dienstleister für die Erstellung des technischen Konzepts/Layouts der Homepage-Software, die Entwicklung der Homepage-Software inklusive aller Funktionalitäten und deren Testen entfallen, sind zu aktivieren.

    Ebenfalls zu aktivieren sind die durch den Dienstleister in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Einrichtung der Webserver-Software gemäß den Anforderungen der zu erstellenden Homepage-Software. Dazu gehört z. B. die Aktivierung der verwendeten Web-Programmiersprache, das Einbinden von Programmbibliotheken oder das Einrichten von Datenbanken. Ohne diese Arbeiten ist die Homepage-Software nicht lauffähig bzw. kann nicht erstellt werden.

    Weiterhin können Aufwendungen anfallen zum Erwerb von einem bereits programmierten Web-Programmcode, der in den eigenen Programmcode eingebunden wird. Bestimmte Basis-Funktionalitäten für eine Homepage sind als fertiger Web-Programmcode frei verfügbar (z. B. Content-Managementsystem in PHP geschrieben). Das erspart dem mit der Programmierung der Webseite befassten Programmierern die Neuentwicklung dieser Funktionen. Entsprechende Code-Bestandteile können auch entgeltlich erworben werden. Hierfür geleistete Aufwendungen sind Teil der Anschaffungskosten der Software, unabhängig davon, ob der Beauftragte Programmierer den zugekauften Programmiercode (als Wiederverkäufer) in Rechnung stellt oder ob das beauftragende Unternehmen den Programmiercode direkt erwirbt.

  • Die Kosten der Aufbereitung der unternehmensbezogenen Daten und Produktdaten sind nicht zu aktivieren, da sie nicht für die (technische) Herstellung der Betriebsbereitschaft der Homepage benötigt werden.

Nicht zu den Anschaffungskosten gehört die Vorsteuer. Diese kann mit der zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnet werden. Ist der Steuerpflichtige jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, erhöht die gezahlte Umsatzsteuer die Anschaffungskosten.[1]

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