Ein Webserver-Rechner ist die technische "Hardwarebasis" für eine Homepage-Software. In der Regel verfügen nur Unternehmen mit eigener IT-Abteilung über die internen Ressourcen zum Betrieb eines "Webservers "- bestehend aus Webserver-Rechner und Webserver-Software –, da der sichere Betrieb eines Webservers im Internet einiges an technischem Know-how voraussetzt. Daher beziehen viele Unternehmen – auch für anspruchsvolle Webseiten – die benötigte Infrastruktur von einem Hosting-Dienstleister gegen ein monatliches Entgelt.

Die Leistung eines Hosting-Dienstleisters umfasst in der Regel die permanente Verfügbarkeit eines dedizierten oder virtuellen Webserver-Rechners, der darauf installierten Betriebssystem-Software, des Web-Speicherplatzes für die Programmdateien und Daten der installierten Dienste wie z. B. Datenbanksystem und Skriptsprachen sowie der Webserver-Software. Der Hosting-Dienstleister stellt diese Komponenten bereit und sorgt für einen ausfallsicheren Betrieb, Updates und Erreichbarkeit im Internet. Oftmals geht die Leistung des Hosting-Dienstleisters daher über die reine Bereitstellung der genannten Komponente hinaus. Ein Webhosting-Vertrag kann daher dienst-, miet- und werkvertragliche Aspekte aufweisen.[1] Für die Einordnung ist letztlich der Schwerpunkt des Vertragszwecks ausschlaggebend.

Ein monatlich oder jährlich zu zahlendes Entgelt ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als "sonstiger betrieblicher Aufwand" auszuweisen. Ein Konto für "gemietete" Webinfrastruktur ist im Bereich der "sonstigen betrieblichen Aufwendungen" in den Standardkontenplänen nicht vorhanden. In der Praxis wird zum Teil das Konto "Telefax und Internetkosten" (SKR03: 4925; SKR04: 6810) verwendet. Wie oben bereits dargestellt, werden auf dem Konto auch (neben den Telefaxkosten) die Kosten für den eigenen Internetzugang erfasst (z. B. Kosten für einen Internetprovider). Das Entgelt für einen Hosting-Dienstleister dient indes der eigenen Repräsentanz im Internet. Daher werden auch die Konten "Mieten für Einrichtungen (bewegliche Wirtschaftsgüter)" (SKR03: 4960; SKR04: 6835) oder "Repräsentationskosten" (SKR03: 4640; SKR04: 6630) verwendet. Die Wahl des Kontos sollte die Einordnung des Hosting-Vertrags als Dienstleistungs- oder Werkvertrag bzw. Miete und auch die Behandlung des Hosting-Entgelts im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung berücksichtigen.

Über den Bilanzstichtag vorausgezahlte Beträge sind als Rechnungsabgrenzungsposten gem. § 250 Abs. 1 Satz 1 HGB abzugrenzen.

 
Praxis-Beispiel

Buchung monatliches Entgelt an einen Hosting-Dienstleister

Unternehmer Huber bucht für den Betrieb der eigenen Webseite ein Hosting-Paket von einem Hosting-Dienstleister. Die Leistungen des Hosting-Dienstleisters umfassen neben der Bereitstellung eines virtuellen Webserver-Rechners auch ausreichend Web-Speicherplatz und eine unbeschränkte Anzahl von Datenbanken. Außerdem wird die Infrastruktur von dem Hosting-Dienstleister "gemanaged" und ein technischer Support rund um die Uhr sichergestellt. Herr Huber qualifiziert den Vertrag daher nicht als reinen Mietvertrag und bucht die anfallenden Nutzungsentgelte auf das Konto "Telefax und Internetkosten".

Buchungsvorschlag für das monatliche Entgelt von 99 EUR (netto):

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4925/6810 Telefax und Internetkosten 83,19 1200/1800 Bank 99
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 15,81      

Schafft das Unternehmens die einzelnen Komponenten der dargestellten Webinfrastruktur selbst an, so erwirbt das Unternehmen die genannten Hard- und Softwarekomponenten entgeltlich und muss diese aktivieren, sofern hierfür Anschaffungskosten anfallen.

Der Webserver-Rechner ist als beweglicher Vermögensgegenstand des Anlagevermögens in der Bilanz unter der Position "A.II.3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" auszuweisen, da ein Webserver-Rechner i. d. R. nicht in erster Linie der Produktion dient und daher nicht unter der Position "A.II.2. Technische Anlagen und Maschinen" auszuweisen ist. Die Anschaffungskosten können daher auf das Konto "Andere Anlagen" (SKR 03: 0310; SKR04: 0510) gebucht werden.

Ein Webserver-Rechner ist ein abnutzbarer beweglicher Vermögensgegenstand, der über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben ist. Als Orientierung kann die dreijähriger Nutzungsdauer für PC und Workstations nach der amtlichen Abschreibungstabelle einerseits sowie die Nutzungsdauer von 7 Jahren für Großrechner nach der amtlichen Abschreibungstabelle als Orientierung dienen. Je nach Beschaffenheit, die bei Webserver-Rechnern unterschiedlich sein kann, ist zu erwarten, dass die Nutzungsdauer dazwischen liegt. Die zu buchenden Abschreibungsbeträge können auf dem Konto "Abschreibung auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude)" (SKR03: 4830; SKR04: 6220) gebucht werden.

Neben dem Webserver-Rechner werden eine Betriebssystemsoftware, verschiedene Dienstprogramme, eine Datenbanksoftware sowie die Webserver-Software benö...

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