Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Einkommensgrenzen nach § 10e Abs. 5a EStG bei Erwerb eines Fertighauses

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Korrespondierend zu der Beurteilung des typischen Vertrags über die Errichtung eines Fertighauses als Werkvertag ist der Erwerber eines Fertighauses als Bauherr anzusehen, so daß es zur Anwendung des § 10e Abs. 5a EStG als Voraussetzung für die Gewährung der Abschreibung nach § 10e EStG in zeitlicher Hinsicht auf die Stellung des Bauantrages (§ 52 Abs. 26 Satz 4 EStG) ankommt.
  2. Zur Anwendung der Einkommensgrenzen des § 10e Abs. 5a EStG als Voraussetzung für die Gewährung der Sonderabschreibung nach § 10e EStG ist es unbeachtlich, ob es sich bei dem Förderobjekt um ein Erst- oder ein Folgeobjekt handelt.
  3. Bei Überschreiten der Einkommensgrenzen nach § 10e Abs. 5a EStG kann auch die Kinderermäßigung nach § 34f Abs. 2-4 EStG nicht in Anspruch genommen werden.
 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 5a, 4 Sätze 4-5, § 52 Abs. 26 Sätze 3-5, § 34f Abs. 2-3

 

Streitjahr(e)

1992

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Klägerin Steuervergünstigungen nach §§ 10 e und 34 f Einkommensteuergesetz nach der im Streitjahr maßgebenden Fassung (EStG) zustehen.

Die Klägerin ist die Alleinerbin des am 22.10.1996 verstorbenen Klägers, ihres Ehemannes (E), mit dem sie im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Die Klägerin und E. haben drei Kinder, für die sie 1992 drei Kinderfreibeträge erhielten.

Die Klägerin und E. bewohnten zunächst das ihnen gemeinschaftlich gehörende Haus B in C. Dieses veräußerten sie gemäß notariellem Vertrag vom 19.12.1991 mit Übergabe zum 01.02.1992. Nach § 5 des Vertrages waren die Klägerin und E. berechtigt, das Haus nach dem 01.02.1992 bis längstens zum 31.12.1992 weiterhin zu bewohnen. Hierfür hatten sie eine monatliche Nutzungsentschädigung von 3.500,-- DM zu zahlen.. Gefahr, Besitz, Nutzungen und Lasten gingen mit dem Zeitpunkt der vollständigen Räumung des Hauses auf die Käufer über; wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 19.11.1991 (Blatt 69-87 der Einkommensteuerakte) verwiesen.

Gemäß notariellem Vertrag vom 18.09.1991 erwarben die Klägerin und E. gemeinschaftlich zu je 50 v.H. das in Z gelegene unbebaute Grundstück für rund 753.000,-- DM. Nachdem die Bauaufsichtsbehörde am 31.10.1991 eine Baulasterklärung abgegeben hatte, bestellten die Klägerin und E. bei der Firma K gemäß Kaufantrag vom 14.11.1991 ein typengenormtes Fertighaus des Haustyps xxxxxx Bungalow zum Gesamtpreis von rund 485.260,-- DM. Gemäß der Auftragsbestätigung der Fa. K. vom 29.11.1991 umfaßte die Leistung das Haus in der Grundausstattung ab Oberkante Kellerdecke ohne Schornstein. Nach der Auftragsbestätigung vom 29.11.1991 war "der rechtsgültige Kaufvertrag" mit der Bestätigung des Auftrags zustande gekommen. Dem Vertrag lagen die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die Baubestandbeschreibung und die Mengenliste 4/91, Bungalow, sowie die Baubeschreibung der Fa. K. gemäß Anlage 10-13 (Blatt 48-56 der Finanzgerichtsakte) des Schriftsatzes der Kläger vom 15.07.1996 zugrunde.

Die Errichtung des Untergeschosses (Kellers) und einer Garage ließen die Klägerin und E. durch die Firma D zum Festpreis von 585.000,-- DM durchführen. Hierfür schlossen die Klägerin und E. mit der Fa. D. am 11.06.1992 einen Generalübernahmevertrag.Am 23.03.1992 stellten die Klägerin und E. bei der Baubehörde den von der Fa. K. gefertigten und für das Bauvorhaben erforderlichen Antrag auf Baugenehmigung. Die Bauarbeiten für das Haus begannen im Frühjahr 1992. Am 01.12.1992 war das Haus fertiggestellt und wurde ab 09.12.1992 von der Klägerin und E. selbst bewohnt. Die Gesamtkosten für die Errichtung des Hauses beliefen sich auf rund 1.230.000,-- DM. Das Haus besitzt 2 Wohnungen mit einer Wohnfläche von zusammen 470 qm. Die 48,5 qm große Wohnung wurde ab 01.01.1993 vermietet.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1992 beantragten die Klägerin und E. den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG i.H.v. 6 v.H. von 330.000,-- DM, = 19.800,-- DM, sowie die Steuerermäßigung für drei Kinder nach § 34 f Abs. 2 EStG von je 1.000,-- DM.

Der Beklagte entsprach dem zunächst gemäß Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 07.09.1993; dieser erging nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig und nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach dem genannten Bescheid belief sich der Gesamtbetrag der Einkünfte auf 500.000,-- DM.

Am 04.11.1993 erließ der Beklagte einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem er nunmehr unter Hinweis auf § 10 e Abs. 5 a EStG für das Haus Z den Abzugsbetrag und die Steuerermäßigung außer Ansatz ließ. Statt dessen gewährte er - wie in den Vorjahren - für das Haus B, das die Klägerin und E. bis zu ihrem Einzug in das Haus Z bewohnt hatten, den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG in Höhe von 15.000,-- DM sowie die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG von jeweils 600,-- DM pro Kind; wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide vom 07.09. und 04.11...

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