Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.10.2001; Aktenzeichen X R 133/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) erwarb mit, notariellem Kaufvertrag vom 2.10.1990 eine Eigentumswohnung (ETW) in … straße … die bis Mitte 1992 eigengenutzt war. Er erhielt antragsgemäß für die Kalenderjahre 1990 bis 1992 eine Steuerermäßigung nach § 10e EStG.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 6.4.1992 erwarb er eine weitere ETW in …, die er ab 20.6.1992 selbst bewohnte.

In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr 1993 beantragte der Kl für die neu erworbene ETW (= Folgeobjekt) eine Steuerermäßigung nach § 10e Abs. 4 Satz 4 EStG in Höhe von 16.500 DM.

Im ESt-Bescheid für 1993 vom 13.3.1995 gewährte das FA den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG nicht, da der Gesamtbetrag der Einkünfte in diesem Veranlagungszeitraum die Grenze in § 10e Abs. 5a EStG von 120.000 DM überschritten hatte.

Im Einspruchsverfahren führte der Kl aus, daß es sich bei dem neu erworbenen Objekt um ein sog. Folgeobjekt handele. Daher sei die Einkommensgrenze des § 10e Abs. 5a EStG unbeachtlich, zumal das Erstobjekt bereits vordem 1.1.1992 angeschafft worden sei.

Am 21.4.1995 erließ das FA einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten ESt-Bescheid 1993, in dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung angesetzt wurden.

Durch Einspruchsentscheidung vom 2.12.1997 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Gemäß § 10e Abs. 5a EStG könnten die Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch genommen werden, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte 120.000 DM, bei nach § 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten 240.000 DM nicht übersteige.

§ 10e Abs. 5a EStG sei in Fällen des § 10e Abs. 1 Satz 4 EStG erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt aufgrund eines nach dem 31.12.1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages oder gleichstehenden Rechtsaktes angeschafft habe (vgl. § 52 Abs. 14 Satz 4 EStG 1992). Das Folgeobjekt sei ein eigenständiges Objekt, so daß § 10e EStG in der jeweils für das Folgeobjekt gültigen Fassung gelte (vgl. Schmidt, EStG, 14. Aufl., Tz. 71 zu § 10e EStG). Im Streitfall sei die ETW in … (Folgeobjekt) aufgrund eines nach dem 31.12.1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erworben worden, so daß die Einkommensgrenzen nach § 10e Abs. 5a EStG zu beachten gewesen seien.

Im Klageverfahren meint der Kl, ihm stehe für 1993 eine Steuerermäßigung nach § 10e Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 EStG zu, auch wenn er im Jahr 1993 die Einkommensgrenze des § 10e Abs. 5a EStG überschritten habe. Selbst wenn man die Einkommensgrenze des § 10e Abs. 5a EStG für sinnvoll halte (a.A. Schmidt/Drenseck, EStG. Rz. 27 zu § 10e) komme man nicht umhin festzustellen, daß diese Einkommensgrenze im Streitfall keine Anwendung finde. Ob dieses Ergebnis dem Wortlaut des Gesetzes entnommen werde könnte oder nicht, könne dahingestellt bleiben. Nach dem Sinn der Regelung in § 10e Abs. 4 Satz 4 EStG, die dem Steuerpflichtigen eine Fortsetzung der Steuervergünstigung bei einem Folgeobjekt ermöglichen solle, könne es keinen Zweifel geben, daß die für das Erstobjekt (noch) nicht geltende Einkommensgrenze auch beim Folgeobjekt nicht zu berücksichtigen sei. Es möge sein, daß der Gesetzgeber bei der Einführung des § 10e Abs. 5a EStG dieses Problem nicht erkannt habe. Dann liege aber eine planwidrige Regelungslücke zum Nachteil des Kl vor, die durch entsprechende Auslegung des Gesetzes geschlossen werden müsse.

Am 5.1.1998 änderte das FA den ESt-Bescheid für 1993 vom 21.4.1995 aus Gründen, die mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun haben. Der Kl machte den geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens.

Der Kl beantragt,

den ESt-Bescheid für 1993 vom 5.1.1998 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.12.1997 bei Berücksichtigung einer Steuerermäßigung in Höhe von 16.500 DM zu ändern, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 12.12.1997.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kl ist der Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG zu Recht nicht gewährt worden.

Der Kl hatte zwar für die Kalenderjahre 1990 bis 1992 zu Recht antragsgemäß den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG erhalten. Für das Streitjahr 1993 steht ihm für das 1992 angeschaffte und seitdem selbstbewohnte Folgeobjekt der Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG jedoch nicht zu. Denn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte überschritt im Streitjahr 1993 unstreitig den Grenzbetrag von 120.000 DM in § 10e Abs. 5a EStG. Gemäß § 52 Abs. 14 Satz 4 EStG 1992 ist § 10e Abs. 5a EStG in den Fällen des § 10e Abs. 1 Satz 4 EStG auf das Streitjahr 1993 anzuwenden, ...

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