Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung von Körperschaftsteuer 1990 und 1991

 

Tenor

Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1990 wird hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von … DM der von dem Finanzamt nicht anerkannten Teilwertabschreibungen ausgesetzt.

Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Berechnung des auszusetzenden Steuerbetrages wird dem Finanzamt aufgegeben.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf …,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsstellerin betreibt einen Handel mit neuen und gebrauchten Baumaschinen. Das Stammkapital in Höhe von …,– DM wurde im Jahre 1989 um …,– DM auf …, – DM erhöht. Zu Beginn des Jahres 1990 standen den beiden Geschäftsführern … und seiner Schwester … Anteile in Höhe von …,– DM zu, ein Anteil in Höhe von …,– DM entfiel auf die Mutter der Geschäftsführer. Nach Teilung des der Mutter zustehenden Gesellschaftsanteils in zwei gleich große Anteile von je …,– DM durch notariellen Vertrag vom 7. März 1991 übertrug sie je einen Gesellschaftsanteil auf beide Geschäftsführer, so daß am Ende des Jahres 1991 sowohl … als auch seine Schwester … zu 50 % an der Antragstellerin beteiligt waren.

In der Zeit vom 07.12.1993 bis 12.04.1994 fand bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre 1989–1991 statt. Im Anschluß daran kam es am 12.04.1994 zu einer Schlußbesprechung, nach der folgende Sachverhalte zwischen den Beteiligten streitig blieben:

1. Darlehensverträge

Nach Darstellung der Antragstellerin hatte sie mit dem … in den Jahren 1989 und 1990 mehrere Darlehensverträge abgeschlossen. Im einzelnen ging es um folgende Darlehenssummen:

01.11.1989

…,– DM

15.12.1989

…,– DM

31.01.1990

…,– DM

05.02.1990

…,– DM.

Nach den von der Antragstellerin im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Fotokopien der schriftlichen Darlehensverträge wurden die ersten beiden Darlehen unbefristet gewährt, für die übrigen Darlehen wurde als Rückzahlungstermin der 31.12.1990 vereinbart. Mit Ausnahme des letzten Darlehens waren die Beträge mit 10 % pro Jahr zu verzinsen. In keinem der schriftlichen Darlehensverträge, auf die im übrigen vollinhaltlich verwiesen wird (Bl. 19–23 des Sonderbandes Rechtsbehelfsvorgänge 1990/91), sind weitere vertragliche Bestimmungen enthalten, lediglich in der Vereinbarung vom 05.02.1990 findet sich die Bestimmung: „Es gilt als vereinbart, daß Herr … sämtliche ihm gewährten Finanzierungshilfen bis zum 31.12.90 durch Bankkredite nach Baufortschritt vollständig ablöst.”

In der Bilanz zum 31.12.1989 hatte die Antragstellerin mit der Anmerkung „Darlehen an Auslandsvermittler für Gebrauchtmaschinen” unter den sonstigen Vermögensgegenständen einen Betrag … – DM ausgewiesen. In der durch die Gesellschafterversammlung am 07.01.1992 festgestellten Bilanz zum 31.12.1990 wies die Antragstellerin unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Kaufpreisforderung in Höhe von … DM und einer am 02.10.1990 erfolgten Rückzahlung in Höhe von … – DM als Darlehen … einen Posten in Höhe von … DM aus mit dem Vermerk: „Darlehen an Auslandsvermittler für Gebrauchtmaschinen. Rückzahlung ist erheblich gefährdet. Daher wurde im Rahmen des Jahresabschlusses eine Abschreibung von 50 % vorgenommen, da die Verfolgung in … sehr schwierig sein wird.” Unter der Rubrik Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens hatte sie einen entsprechenden Betrag aufgeführt mit dem Hinweis: „Abschreibung von Vorschüssen für Auslandsvermittlung von Gebrauchtmaschinen”.

In dem Jahresabschluß 1991 hatte sie für die Forderungen an … unter Berücksichtigung einer weiteren Teilwertabschreibung in Höhe von … DM lediglich noch einen Betrag von … – DM angesetzt, ebenfalls mit dem Hinweis, daß die Rückzahlung erheblich gefährdet sei, weil die Verfolgung in … sehr schwierig sein werde. Ein entsprechender Betrag findet sich in der Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Hinweis, daß eine Abschreibung von Vorschüssen für Auslandsvermittlungen von Gebrauchtmaschinen erfolgt sei.

Nach der Darstellung der Antragstellerin hatte sie die Darlehensbeträge bar an ihrem Geschäftssitz an den Darlehensempfänger ausgezahlt. Nur das letzte Darlehen sei nicht zur Auszahlung gelangt. Zur Begründung der Teilwertabschreibungen führte die Antragstellerin während des Prüfungsverfahrens aus, der Darlehensempfänger sei bei dem Erwerb von Grundstücken betrogen worden. Er habe diese Geldmittel benötigt, um in … eine eigene Firma und eine gemeinsame Vertretung der Firma … zu errichten. Es bestehe keine Möglichkeit, die dafür geleisteten Zahlungen zurückzuerhalten.

Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, der Ausfall der Darlehensbeträge müsse als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, weil eine Vermögensminderung vorliege, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sei. Er legte jedoch für das Jahr 1990 einen Betrag von … – DM zugrunde und vertrat die Ansicht, daß zum 31.12.1991 von einer Vermögensminderung in Höhe von … DM auszugehen sei, da nach d...

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