rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwandlung von Gehaltszahlungen in Darlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Arbeitsverhältnis liegt regelmäßig nur vor, wenn das vereinbarte monatliche Gehalt auch tatsächlich monatlich ausgezahlt wird.

2. Betriebliche Gründe die ausnahmsweise eine Nichtauszahlung des Gehalts rechtfertigen können, liegen vor, wenn die Gesellschaft illiquide ist und der Fortbestand des Unternehmens ein Arbeitnehmerdarlehen erfordert oder wenn zumindest Finanzierungsbedarf für die Gesellschaft besteht.

3. Eine Pauschalvereinbarung, aufgrund derer sich der Geschäftsführer von vornherein verpflichtet, das Gehalt auf einseitige Veranlassung der Gesellschaft durch Nichtauszahlung automatisch in ein Darlehen umzuwandeln, hält einem Fremdvergleich nicht stand.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1998, 1999

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von in ein Darlehen umgewandelten Gehaltsbezügen als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen, das im Bereich der Personalberatung tätig ist. Gesellschafter sind Herr A zu 75%, Herr B zu 1% und die C zu 24%. Der Geschäftsbetrieb wurde am 12.03.1998 aufgenommen. Die Antragstellerin beschäftigt zwei Arbeitnehmer, den Geschäftsführer und eine Sekretärin. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist Herr A.

Ein schriftlicher Anstellungsvertrag wurde am 29.09.1998 mit Wirkung vom 01.03.1998 abgeschlossen. Nach § 4 des Vertrages erhält der Geschäftsführer ein monatliches Bruttogehalt von 20.000,-- DM, das sich zum 01.01.1999 auf 25.000,-- DM erhöht. Weiterhin erhält der Geschäftsführer ein Urlaubsgeld und eine ergebnisunabhängige Jahresgratifikation von jeweils einem Monatsgehalt sowie eine Gewinntantieme von 20% des Jahresüberschusses der Gesellschaft. Gemäß § 6 des Vertrages wird dem Geschäftsführer ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch für private Zwecke nutzen kann. In § 5 des Vertrages ist geregelt, dass, wenn die Geschäftsführervergütung mit schriftlichem Einverständnis des Geschäftsführers nicht bis zum 15. des Folgemonats ausgezahlt wird, dies als Darlehenshingabe des Geschäftsführers an die Gesellschaft gilt. Entsprechendes soll für sonstige Bezüge und Leitungen gelten, sofern eine Zahlung nicht bis spätestens 14 Tage nach deren Fälligkeit erfolgt ist. Nach § 5 Nr. 2 des Vertrages ist das Darlehen mit 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils bis zum 15.01. des Folgejahres auszuzahlen. Das Darlehen hat eine unbestimmte Laufzeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

Mit Datum vom 30.03.1998 schloss der Geschäftsführer mit der GmbH einen schriftlichen Darlehensvertrag ab. Gegenstand des Darlehensvertrages ist die Belassung der Geschäftsführervergütung einschließlich der Bezüge und Leistungen gemäß § 4 des Anstellungsvertrages zunächst als Darlehen bis auf weiteres im Unternehmen. Die Darlehensgewährung soll nach der Vereinbarung auch für die fälligen Zinsen aus dem Darlehen gelten.

Entsprechend der getroffenen Vereinbarungen zahlte die Antragstellerin kein Gehalt an den Geschäftsführer aus. Die Geschäftsführergehälter wurden als Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt in Höhe von 136.273,39 DM in der Bilanz zum 31.12.1998 und in Höhe von 348.050,91 DM in der Bilanz zum 31.12.1999 ausgewiesen. Die hierauf entfallende Lohnsteuer wurde erst am 29.05. bzw. 11.02.2000 angemeldet und abgeführt. Die Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuern beliefen sich auf 145.352,36 DM zum 31.12.1998 und auf 346.354,55 DM zum 31.12.1999. Eine Verzinsung des Darlehens und somit deren Erfassung in der Buchhaltung fand nicht statt. Zum 31.12.1998 wies die Bilanz einen Kassen- und Bankbestand von 398.246,53 DM und zum 31.12.1999 von 1.517.384,69 DM aus. Die Tantiemen für die Streitjahre wurden als Aufwand verbucht und in den Bilanzen als Rückstellungen in Höhe von 45.994,-- DM zum 31.12.1998 und in Höhe von 187.685,-- DM zum 31.12.1999 ausgewiesen.

Das Finanzamt qualifizierte die Gehaltsaufwendungen in Höhe der als Aufwand gebuchten Gehälter als verdeckte Gewinnausschüttung 258.572,-- DM in 1998 und 372.626,-- DM in 1999. Zur Begründung führte es aus, dass sowohl die Vereinbarung als auch die Durchführung des Geschäftsführeranstellungsvertrages einem Drittvergleich nicht standhalte. Es könne nicht dem Geschäftsführer vorbehalten bleiben, je nach dessen privatem Bedarf die Auszahlung der Bezüge zu veranlassen oder nicht. Weiterhin sei ein Gehaltszufluss, der zu einer Darlehensgewährung hätte führen können, nicht bereits durch die Buchung der Gehaltsaufwendungen zum Jahresende erfolgt. Zur Durchführung eines Anstellungsvertrages der monatliche Gehaltszahlungen vorsieht, hätten diese lohnversteuert auf einem Verrechnungskonto des Geschäftsführers, über das er hätte frei verfügen können, gutgeschrieben werden müssen.

Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen Körperschaftsteuerbeschei...

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