Herstellungskosten können innerhalb des gesamten Herstellungszeitraums anfallen. Der Herstellungsvorgang beginnt mit den ersten auf die Herstellung gerichteten Tätigkeiten. Dies ist i. d. R. der Beginn des technischen Herstellungsprozesses, d. h. der Beginn der Kombination der eingesetzten Produktionsfaktoren mit dem Ziel der Schaffung eines Vermögensgegenstands.[1] Dementsprechend gehört die Beschaffung von Einsatzstoffen noch nicht zum Herstellungszeitraum, sondern ist diesem vorgelagert.

Im Zuge einer Herstellung können auch vorbereitende Aufwendungen anfallen, z. B. durch auftragsbezogene Planungs- oder Konstruktionskosten. Aufwendungen für derartige Vorbereitungsmaßnahmen, die unmittelbar der Herstellung dienen, gehören nach IDW RS HFA 31 n. F., Rz. 7 dann zum Herstellungszeitraum, "sofern der betreffende Vermögensgegenstand – etwa durch externe Aufträge oder betriebsinterne Vorgaben – bis zur Beendigung der Aufstellung des Abschlusses hinreichend konkretisiert ist."[2]

Wenn sich der zu bewertende Vermögensgegenstand, für dessen Herstellung Vorbereitungshandlungen vorgenommen wurden, nicht bis zum Ende des Aufstellungszeitraums konkretisiert, können die entsprechenden Aufwendungen nicht aktiviert werden. Auch in nachfolgenden Perioden kann keine (Nach-)Aktivierung vorgenommen werden.[3]

Die Herstellung endet mit der Fertigstellung, d. h. wenn der Vermögensgegenstand bestimmungsgemäß nutzbar ist.[4] Im Zeitraum zwischen diesen beiden Zeitpunkten, d. h. dem Herstellungszeitraum, können Herstellungskosten anfallen.

[1] Vgl. IDW RS HFA 31 n. F., Rz. 7.
[2] IDW RS HFA 31 n. F., Rz. 7.
[3] Vgl. IDW RS HFA 31 n. F., Rz. 7.
[4] Vgl. IDW RS HFA 31, Rz. 11 n. F., § 9a EStDV.

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