Wegen der Höhe der Steuerermäßigung für die haushaltsnahe Beschäftigung ist zusätzlich zwischen geringfügiger Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs[1] und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung[2] zu unterscheiden. Die Abgrenzung bestimmt sich danach, ob der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren[3] teilnimmt. Weist er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung nach, berechnet sich die Steuerermäßigung entsprechend der gegenüber sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen geringeren Abgabenlast mit 20 % der Aufwendungen nur bis zum Höchstbetrag von 510 EUR. Bei einem Privathaushalt, der in einem EU-/EWR-Staat liegt, kann das Haushaltsscheckverfahren nicht zur Abgrenzung zwischen Minijob und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung herangezogen werden. Bei Beschäftigung in EU-/EWR-Staaten berechnet sich die Steuerermäßigung nach den für Minijobs geltenden Regeln[4], wenn das monatliche Arbeitsentgelt die 520-EUR-Grenze (bis 30.9.2022: 450 EUR) nicht überschreitet und Sozialversicherungsbeiträge anfallen, die ausschließlich der Arbeitgeber zu tragen hat.

 
Wichtig

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit Wohnungseigentümern

Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter können im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit am Haushaltsscheckverfahren nicht teilnehmen und deshalb nicht Arbeitgeber eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses sein. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden, sind den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzurechnen. Die Aufwendungen für solche Beschäftigungen sind aus diesem Grund bei den Wohnungseigentümern und Mietern als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. Die Steuerermäßigung berechnet sich nach § 35a Abs. 2 Alt. 2 EStG. Zur Berücksichtigung der Aufwendungen vgl. die Ausführungen im folgenden Textabschnitt.

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