BMF, 19.10.2001, IV A 5 - S 2185 - 3/01

Nach dem BFH-Urteil vom 29.3.2001, IV R 49/99 (BStBl 2001 II S. 437) muss die für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen für Handelsschiffe erforderliche Eintragung in einem inländischen Seeschiffsregister mindestens während des gesamten von § 82f Abs. 1 EStDV umfassten Zeitraums bestehen. Für Fälle, in denen bereits Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind, bedeutet das, dass eine spätere Löschung aus dem inländischen Seeschiffsregister innerhalb des Begünstigungszeitraums zur rückwirkenden Aberkennung der Sonderabschreibungen führt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des o.g. BFH-Urteils Folgendes:

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 29.3.2001 zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt bzw. für welchen Zeitraum die Voraussetzung des § 82f Abs. 1 EStDV, dass das Schiff in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen ist, erfüllt sein muss, sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Löschung des Schiffs aus dem inländischen Seeschiffsregister nach dem 24.7.2001 beantragt worden ist. Fälle, in denen die Löschung vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde, sind nach der bisherigen Verwaltungspraxis in den Ländern zu entscheiden.

 

Normenkette

EStDV § 82f

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 779

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