Zusammenfassung

 
Begriff

Haftungsverhältnisse sind Verpflichtungen, die ein Unternehmen eingeht und die möglicherweise zu einer finanziellen Belastung führen können, die aber die Passivierungsvoraussetzungen noch nicht erfüllen. Bekannte Beispiele sind Kreditbürgschaften oder Gewährleistungsvereinbarungen.

Die Jahresabschlussadressaten erhalten durch die Angabe der Haftungsverhältnisse Hinweise auf Risiken für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 264 Abs. 2 HGB). Dabei ist das Risiko, die Wahrscheinlichkeit, dass die Verpflichtung auch tatsächlich eintritt, allerdings so gering, dass (noch) keine Rückstellung oder Verbindlichkeit zu bilanzieren ist. Haftungsverhältnisse sind unterhalb der Bilanz (unter dem Strich) oder im Anhang anzugeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtliche Grundlage für die Verpflichtung zur Offenlegung ist § 251 HGB. Kapitalgesellschaften bzw. haftungsbeschränkte Personengesellschaften gemäß § 264a HGB haben zusätzlich noch § 268 Abs. 7 HGB zu beachten (Aufgliederung).

1 Begriff der Haftungsverhältnisse

Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB können aus den unterschiedlichsten vertraglichen Transaktionen mit Dritten entstehen. Übernimmt ein Unternehmen beispielsweise eine Garantie oder Bürgschaft für den Kredit eines anderen Unternehmens, führt dies zu einem Haftungsverhältnis gegenüber dem Gläubiger des kreditaufnehmenden Unternehmens. Das bürgende Unternehmen verpflichtet sich nach § 765 BGB, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners, konkret der Zins- und Tilgungszahlungen, einzustehen.

Haftungsverhältnisse können sich gemäß § 251 HGB ergeben aus

  • Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln (Wechselobligo);
  • Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften;
  • Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen sowie
  • Verbindlichkeiten aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.

Eine Haftungsverpflichtung kann sowohl für eigene als auch für fremde Verbindlichkeiten bestehen. Als Beispiel können vertragliche Gewährleistungsvereinbarungen angeführt werden, die sowohl für die eigenen Leistungen eines Unternehmens als auch für fremde Leistungen übernommen werden können.

Haftungsverhältnisse stellen – in Abgrenzung zu den sonstigen finanziellen Verpflichtungen gemäß § 285 Nr. 3 und Nr. 3a HGB – direkte Risikopositionen dar, die unter Umständen zu einer wirtschaftlichen Belastung des Unternehmens führen können, die eher unwahrscheinlich ist. Die Inanspruchnahme aus sonstigen finanziellen Verhältnissen gemäß § 285 Nr. 3 und Nr. 3a HGB im Gegensatz zu § 251 HGB ist sicher oder wahrscheinlich.

Das Ausmaß des vorliegenden Risikos ist dabei von einer Vielzahl Faktoren abhängig. Von besonderer Bedeutung ist die Bonität des Unternehmens, zugunsten dessen eine Bürgschaft gewährt oder eine Sicherheit übertragen wurde. Sie ist Ausdruck für die Kreditwürdigkeit eines Schuldners – je besser die Bonität, desto geringer werden die Chancen eines Kreditausfalls eingeschätzt. Des Weiteren ist auch der Betrag der eingegangenen Verpflichtung sowie dessen Relation zum Gesamtgeschäft eines Unternehmens maßgeblich für die Beurteilung des Risikos für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und für einen künftigen Kapitalerhaltungsbedarf.

Vorrangig – vor der Vermerkpflicht als Haftungsverhältnis – ist selbstverständlich zu jedem Bilanzstichtag die Passivierung als Verbindlichkeit oder Rückstellung zu prüfen.[1] Über die Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen hinausgehende Haftungsverhältnisse sind anzugeben (z. B. Garantien).

2 Haftungsverhältnisse im Jahresabschluss nach HGB

Angesichts des möglichen negativen Einflusses auf die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens sind bestehende Haftungsverhältnisse im Jahresabschluss offenzulegen. Sie deuten das "Damoklesschwert" an, das über dem Unternehmen hängt, und ermöglichen dem Abschlussleser ein eigenes Urteil über das Risiko.

Rechtliche Grundlage für die Verpflichtung zur Offenlegung ist § 251 HGB. Demzufolge sind vertragliche Haftungsverhältnisse unterhalb der Bilanz (unter dem Strich) anzugeben, sofern sie nicht bereits in entsprechenden Rückstellungen oder Verbindlichkeiten berücksichtigt worden sind. Das bedeutet, dass Garantien, die sich in bereits bilanzierten Positionen finden, nicht noch einmal angegeben werden. Die Risikoposition würde sonst zweifach dargestellt, kann jedoch nur einmal eintreten. Gesetzliche Haftungen (Verkehrssicherungspflichten) sind im Übrigen nicht angabepflichtig. Kapitalgesellschaften bzw. haftungsbeschränkte Personengesellschaften gemäß § 264a HGB haben zusätzlich noch § 268 Abs. 7 HGB zu beachten, wonach eine Angabe im Anhang möglich ist (nur für diese Gesellschaften besteht das Wahlrecht), darüber hinaus aber eine weitere Aufgliederung des Vermerks erforderlich ist.

2.1 Abgrenzung zu Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Unterliegt ein Unternehmen Haftungsverhältnissen, so ist zunächst zu überprüfen, ob die daraus resultierenden Verpflichtungen nicht als Verbindlichkeit oder als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 HGB in der Bilanz zu passivieren sind.[1]

Ein ...

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