Der Geschäftsführer haftet für jeden Schaden, den er der Gesellschaft schuldhaft zufügt. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Geschäftsführer nicht dafür sorgt, dass die zweckentsprechende Verwendung von Subventionen ausreichend dokumentiert wird. Ein Geschäftsführer haftet gegenüber seiner GmbH auch, wenn er es unterlässt, der GmbH zustehende Subventionen durchzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Missachtung der Subventionsbedingungen[1]

Ein Betrieb, der Trocken- aus Grünfutter herstellte, bekam Vorschüsse aus EU-Beihilfen. Die GmbH musste später nachweisen, dass das Grünfutter von geförderten Flächen stammte. Hier verließ sich der Geschäftsführer auf die Zuarbeit seiner Mitarbeiter. Er kontrollierte diese nicht bzw. nur unzureichend. Eine Überprüfung der zuständigen Behörde ergab dann, dass Beihilfen in Höhe von ca. 900.000 EUR zurückzuzahlen waren, weil die ordnungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen wurde.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass der Geschäftsführer die Betriebsorganisation nicht so eingerichtet und überwacht habe, dass die Subventionsvoraussetzungen erfüllt wurden. Das Gericht bestätigte zudem die vom Bundesgerichtshof anerkannte Beweislastverteilung: Der Geschäftsführer muss sich nicht nur entlasten, dass er ohne Verschulden gehandelt hat. Er muss auch die Pflichtwidrigkeit seines Handelns ausräumen. Außerdem muss er beweisen, dass der Schaden auch bei korrektem Verhalten entstanden wäre. Dieser Beweis ist dem Geschäftsführer nach Meinung der Rostocker Richter nicht gelungen. Er konnte z. B. nicht beweisen, dass die GmbH genügend geförderte Anbauflächen zur Verfügung hatte, um die im Vorschusswege gezahlten Beihilfen abzudecken.

 
Praxis-Tipp

Alles im Blick behalten

Das Urteil belegt einmal wieder, wie wichtig es ist, dass der Geschäftsführer den Geschäftsbetrieb so organisiert, dass der Überblick über die Arbeitsabläufe und Ergebnisse stets erhalten bleibt.

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