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Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Praxis-Beispiele aus der Rechtsprechung

Dr. Rocco Jula
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Einführung

Der Geschäftsführer ist erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Seine Haftung ist wesentlich umfassender als die eines GmbH-Gesellschafters. Ihn kann eine Innenhaftung gegenüber der GmbH selbst treffen. Gleichzeitig haftet er aber in einer Reihe von Fällen auch nach außen, insbesondere in der Krise der Gesellschaft. Dieser Beitrag beleuchtet ausgewählte Haftungstatbestände.

Die 6 häufigsten Fallen

Der Haftungsumfang des GmbH-Geschäftsführers wird unterschätzt

In vielen Fällen ist den Geschäftsführern der GmbH nicht klar, wie weit ihre persönliche Haftung geht. Diese Haftung gilt nicht nur im Außen- sondern auch verstärkt im Innenverhältnis. Als Organ der Gesellschaft genießt ein Geschäftsführer nicht die Haftungsmilderungen eines Arbeitnehmers.

Gesellschaftern ist nicht bewusst, dass sie durch ihr Verhalten faktisch Geschäftsführer werden können.

Wenn ein Gesellschafter so auftritt, als wäre er auch Geschäftsführer, wird er haftungsrechtlich zu einem sogenannten "faktischen Geschäftsführer". Er haftet dann im gleichen Maße wie ein ordentlich bestellter Geschäftsführer.

Die haftungsrechtlichen Spielräume des "unternehmerischen Ermessens" werden überschätzt

Ein Geschäftsführer muss oft unternehmerische Entscheidungen treffen, die ein Risiko in sich tragen, die aber betriebswirtschaftlich begründet sind. Hier spricht man vom "unternehmerischen Ermessen". Innerhalb des so charakterisierten Spielraums handelt der Geschäftsführer nicht pflichtwidrig. Doch die Grenzen sind hier fließend. Stellt das Gericht fest, dass das unternehmerische Ermessen überschritten wurde, greift die Haftung, auch wenn der Geschäftsführer davon ausging, dass sein Handeln durch das unternehmerische Ermessen abgedeckt war. Die gesetzlichen Grenzen sind für den Geschäftsführer haftungsrechtlich sehr eng gezoge...

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