In einem Urteilsfall[1] leistete eine Bruchteilsgemeinschaft an einen Dritten. Darüber wurde ein entsprechender Vertrag geschlossen. Der Dritte rechnete unter Bezugnahme auf den vorliegenden Vertrag mit Gutschriften ab. Die Gutschrift richtete er jedoch nicht an die Bruchteilsgemeinschaft, sondern an den ausführenden Gesellschafter. In diesem Fall hat der BFH Bedenken angemeldet, ob für den Gesellschafter eine Umsatzsteuersteuerschuld wegen unberechtigtem Steuerausweis[2] infrage kommt. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Nach dieser Rechtsprechung sind bei der Prüfung, ob eine Rechnung hinreichende Angaben enthält, die zum Vorsteuerabzug berechtigten auch im Bereich von § 14c Abs. 2 UStG Bezugnahmen in der Rechnung auf andere Dokumente zu berücksichtigen. Im Urteilsfall ist dies die Bezugnahme auf den Vertrag mit der Bruchteilsgemeinschaft. Danach "kann diese Bezugnahme der Annahme eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG aufgrund einer unzutreffenden Bezeichnung des Leistenden entgegenstehen", so der BFH.

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