Die Gutschrift verliert ihre Wirkung als Rechnung, soweit der Empfänger dem in der Gutschrift enthaltenen Steuerausweis widerspricht.[1] Das ist auch dann möglich, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausgewiesen ist.

Damit ergibt sich u. U. ein niedrigerer bzw. gar kein Vorsteuerabzug.[2]

Der Widerspruch gegen den in einer Gutschrift enthaltenen Steuerausweis wirkt (auch für den Vorsteuerabzug des Gutschriftsausstellers) erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird.[3]

Zur Wirksamkeit des Widerspruchs muss dieser dem Gutschriftsaussteller tatsächlich zugegangen sein.[4]

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