Leitsatz

Wird ein Grundstück der überlassenden Gesellschaft von der nutzenden Gesellschaft an einen weiteren Dritten zur Nutzung überlassen, liegt eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 des ErbStG vor. Dies gilt unabhängig davon, dass parallel zu dem Mietvertrag zwischen der nutzenden Gesellschaft und dem Dritten ein Lagerbewirtschaftungsvertrag geschlossen worden ist.

 

Normenkette

§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a ErbStG, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG. Kommanditisten der Klägerin waren der Beigeladene und seine Eltern. Komplementärin der Klägerin war die M‐GmbH. Gesellschafter der M‐GmbH waren die Eltern des Beigeladenen.

Im Sonderbetriebsvermögen der Eltern befand sich ein mit Lagerhallen und einem Bürotrakt bebautes Grundstück. Am 1.7.2013 übertrugen die Eltern jeweils 25 % der Kommanditanteile an der Klägerin unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beigeladenen. An diesem Tag war das Grundstück von der M‐GmbH an die B‐GmbH weitervermietet. Die M‐GmbH führte aufgrund eines Dienstleistungsvertrages die Lagerbewirtschaftung auf dem Grundstück für die B-GmbH durch.

Das FA stellte mit Bescheiden über die gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens auf den 1.7.2013 für Zwecke der ErbSt nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG und die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG den Wert der geschenkten Anteile am Betriebsvermögen und die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens fest. Das festgestellte Verwaltungsvermögen bestand in Gänze aus dem Betriebsgrundstück und ergab eine Verwaltungsvermögensquote von 75,22 %.

Die Einsprüche, mit denen die Klägerin geltend machte, das Grundstück sei kein Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, da die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG vorlägen, wurden als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Münster, Urteil vom 3.12.2020, 3 K 1429/17 F, Haufe-Index 14789074, EFG 2021, 1671).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Es handelt sich für das Streitjahr 2013 um einen Fall nach dem alten ErbStG. Diese Regelungen sind zwar verfassungswidrig. Sie sind nach der Entscheidung des BVerfG jedoch bis zum 30.6.2016 weiter anwendbar.

2. Nach diesen Vorschriften bleibt nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen begünstigtes Vermögen zu 85 % steuerfrei. Nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört beim Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG zum begünstigten Vermögen vorbehaltlich § 13b Abs. 2 ErbStG inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 BewG).

3. Von der Begünstigung ist jedoch nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 ErbStG ausgeschlossen, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaftsbeteiligung zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Zielrichtung des § 13b ErbStG ist, Vermögen, das in erster Linie der weitgehenden risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, von der steuerlichen Begünstigung auszunehmen. § 13b ErbStG unterscheidet daher zwischen dem begünstigten und dem grundsätzlich nicht begünstigten Betriebsvermögen, dem sog. Verwaltungsvermögen.

4. Die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG abschließend aufgezählt. Maßgebend für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen sind die Verhältnisse am Stichtag der Entstehung der Steuer.

5. Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gehören zu dem für die steuerliche Begünstigung schädlichen Verwaltungsvermögen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke. "Dritter" im Sinne der Vorschrift ist jede Person, die nicht mit dem Nutzungsüberlassenden identisch ist. Dritte können auch Kapitalgesellschaften sein.

6. Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte ist jedoch nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbs. 1 und 2 ErbStG nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist.

7. Dies gilt jedoch nur, soweit keine Nutzungsüberlassung von dem Dritten an einen weiteren Dritten erfolgt (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 ErbStG). Die Formulierung "Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten" a. E. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG stellt eine Einschränkung der zuvor normierten Rückausn...

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