Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung eines Grundstücks zum begünstigen Vermögen nach § 13b ErbStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG in der am 1.7.2013 geltenden Fassung Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten.

2. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) Alt. 1 ErbStG in der am 1.7.2013 geltenden Fassung nicht anzunehmen, wenn der Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt.

3. Das Vorliegen eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen.

 

Normenkette

ErbStG § 37 Abs. 8, § 13b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.05.2023; Aktenzeichen II R 21/21)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Grundstück M-Straße in N-Stadt zum Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (– ErbStG –) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung(– ErbStG a. F. –) gehört.

An der mit Gesellschaftsvertrag vom 26.03.2013 gegründeten Klägerin waren bis zum maßgeblichen Stichtag, dem 01.07.2013, der Beigeladene D. C. sowie dessen Eltern, K. und X. C., jeweils mit einer Einlage in Höhe von 1.000 Euro als Kommanditisten beteiligt. Komplementärin der Klägerin ist die N-GmbH, deren Gesellschafter bis zum 01.07.2013 die Eltern des Beigeladenen jeweils mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 12.500 Euro waren. Zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin gehört das streitgegenständliche Grundstück M-Straße, N-Stadt, welches bis zum 01.07.2013 im hälftigen Miteigentum der Eltern des Beigeladenen stand.

Das streitgegenständliche Grundstück M-Straße, N-Stadt, ist mit Lagerhallen und einem Bürotrakt bebaut und wurde von den Eltern des Beigeladenen bereits vor dem 01.07.2013 an die N-GmbH vermietet.

Am 01.07.2013 übertrugen die Eltern des Beigeladenen jeweils Kommanditanteile an der Klägerin in Höhe von 250 Euro unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beigeladenen. Am selben Tag erhöhten die Eltern des Beigeladenen ihre Kommanditeinlagen um jeweils 750 Euro. Die drei Kommanditisten sind seither jeder mit einer Einlage in Höhe von 1.500 Euro an der Klägerin beteiligt.

Ebenfalls am 01.07.2013 übertrugen die Eltern des Beigeladenen im Wege der vorweggenommen Erbfolge unentgeltlich jeweils 25 v. H. ihres Miteigentumsanteils am streitgegenständlichen Grundstück sowie jeweils 25 v. H. ihres Geschäftsanteils an der N-GmbH auf den Beigeladenen.

Mit gewerblichem Mietvertrag vom 20.11.2006 vermietete die N-GmbH das Grundstück an die O-GmbH, eine Gesellschaft des Konzerns der C-AG, weiter. Nach § 2 des Vertrags begann das Mietverhältnis am 01.11.2006 und endete am 30.06.2009. Sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf gekündigt wurde, verlängerte sich der Vertrag bis zum 30.11.2011. Zusätzlich räumte der Vertrag dem Mieter eine Option zur Verlängerung des Mietvertrags um zweimal drei Jahre, beginnend ab dem 01.12.2011, ein. Nach § 3 des Vertrags wurde das Mietobjekt zum Lagern von Rohstoffen, Offsetpapier und gegebenenfalls Halbfabrikaten und zu allen damit im Zusammenhang stehenden Nebenarbeiten überlassen. § 9 des Vertrags gestattete dem Mieter die Untervermietung oder Unterverpachtung, die dann nicht genehmigungs-, sondern nur anzeigepflichtig war, wenn sie an andere Konzerngesellschaften der C-AG erfolgte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 20.11.2006 Bezug genommen.

Zusätzlich wurde zwischen der N-GmbH und der O-GmbH am 20.12.2007 ein Dienstleistungsvertrag über die Lagerbewirtschaftung der überlassenen Fläche durch die N-GmbH abgeschlossen. Nach § 9 des Dienstleistungsvertrags begann dieser Vertrag am 01.05.2007 und endete ebenfalls am 30.06.2009. Anschließend sollte sich der Vertrag jeweils um ein Jahr verlängern, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf gekündigt wurde. § 1 des Dienstleistungsvertrags enthielt den Hinweis, dass das Lager auf dem Grundstück von der O-GmbH angemietet wurde; ein weiterer Bezug zum Mietvertrag war nicht enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Dienstleistungsvertrag vom 20.12.2007 Bezug genommen.

Der Miet- und der Dienstleistungsvertrag wurden in der Folge mehrfach, insbesondere wie folgt, geändert:

Mit der Änderungsvereinbarung vom 08.02.2011 wurde § 9 des Dienstleistungsvertrags unter anderem dahingehend geändert, dass dieser bis zum 30.11.2011 laufen und eine Verlängerung des Vertrags analog zum Mietvertrag erfolgen sollte.

Am 26.05.2011 wurde die Optionsregelung des Mietvertrags geändert. Dem Mieter wurde eine Option zur Verlängerung um ein Jahr ab dem 01.12.2011, anschließend um zwei weite...

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