In Baden-Württemberg belegener Grundbesitz wird künftig nach dem modifizierten Bodenwertmodell bewertet. Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ergibt sich im Wesentlichen aus dem Bodenwert des Grundstücks, d. h. sie wird durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert nach § 196 BauGB auf den Stichtag 1.1.2022 ermittelt. Im Vergleich zum Bundesmodell kommt das baden-württembergische Modell also mit nur zwei Bewertungsparametern aus.[1]

Die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg hat im Zeitraum zwischen Mai und Juni 2022 Informationsschreiben an alle Eigentümer und Eigentümerinnen mit Grundbesitz in Baden-Württemberg versandt. Ein Muster dieses Informationsschreibens findet sich auf der Webseite der Finanzverwaltung. Eigentümer land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erhielten ein entsprechendes Informationsschreiben Anfang Januar 2023. Diese Informationsschreiben sollen bei der Vorbereitung auf die Abgabe der Feststellungserklärung unterstützen und enthalten wertvolle Hinweise zum weiteren Vorgehen und zur konkreten wirtschaftlichen Einheit.

Im Rahmen der Steuererklärung für die Grundsteuer muss für das baden-württembergische modifizierte Bodenwertmodell (Grundsteuer B) unter anderem der Bodenrichtwert und die Fläche des Grundstücks von dem Steuerpflichtigen angegeben werden. Der für Steuerzwecke benötigte Bodenrichtwert musste von den Gutachterausschüssen (in Baden-Württemberg in den Kommunen angesiedelt) bis zum 30.6.2022 veröffentlicht werden. Steuerpflichtige können den Bodenrichtwert ihres Grundstücks über das Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg für die Bodenrichtwerte Grundsteuer B kostenfrei abrufen. Zusätzlich zum Bodenrichtwert lassen sich über das Auskunftsportal auch die Daten zur Gemeinde, der Gemarkungsname, der Flurstückszähler und -nenner und die Flurstücksfläche abrufen. Der Datenabruf kann über eine Adresssuche oder eine Flurstückssuche angestoßen werden.

Die für die Abgabe einer Steuererklärung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (Grundsteuer A) benötigten Ertragsmesszahlen sind ebenfalls seit Juli 2022 über das "Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer" zum Abruf verfügbar. Außer der Ertragsmesszahl sind auch für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die Daten zur Gemeinde, der Gemarkungsname, der Gemarkungsnummer, der Flurstückszähler und -nenner und die Flurstücksfläche über das Geoportal für Grundsteuerzwecke abrufbar.

Die Finanzverwaltung hat auf ihrer Webseite außerdem die meist gestellten Fragen und Antworten (FAQs) zur neuen Grundsteuer sowie verschiedene Informationsvideos veröffentlicht. Ein allgemeiner Info-Flyer fasst die wichtigsten Informationen zur Grundsteuerreform in Baden-Württemberg zusammen.

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