Zusammenfassung

 
Überblick

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit der öffentlichen Bekanntmachung zur Aufforderung der Abgabe von Erklärungen zur Feststellung von Grundsteuerwerten [1] am 30.3.2022 den offiziellen Startschuss für die Umsetzung der Grundsteuerreform gesetzt. Diese öffentliche Bekanntmachung verpflichtet sämtliche Eigentümer mit Grundbesitz in den Ländern

  • Berlin,
  • Brandenburg,
  • Bremen,
  • Mecklenburg-Vorpommern,
  • Nordrhein-Westfalen,
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland,
  • Sachsen,
  • Sachsen-Anhalt,
  • Schleswig-Holstein und
  • Thüringen

zur Abgabe von Feststellungserklärungen.

Auch die Länder mit abweichendem Landesrecht haben Ende März 2022 bereits per öffentlicher Bekanntmachung zur Erklärungsabgabe aufgefordert. Danach müssen auch für Grundbesitz in den Ländern

  • Baden-Württemberg,
  • Bayern,
  • Hamburg,
  • Hessen und
  • Niedersachsen

die entsprechenden Grundsteuererklärungen bei der Finanzverwaltung eingereicht werden.

Die Steuererklärungen sollten demnach ursprünglich bis zum 31.10.2022 abgegeben werden aber mittels öffentlicher Bekanntmachung vom 4.11.2022[2] hat das Bundesministerium der Finanzen die Frist bis zum 31.1.2023 verlängert. Dieser Fristverlängerung haben sich auch die Länder mit abweichendem Recht (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen) angeschlossen. Bayern hat die Abgabefrist allerdings nochmals bis zum 30.4.2024 verlängert.

Die Finanzverwaltungen der Länder und das BMF haben in diesem Zusammenhang umfangreiche Unterstützungs- und Informationsmaßnahmen umgesetzt. In welchen Ländern welche Maßnahmen ergriffen wurden, wird in diesem Beitrag zusammengefasst dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
[1] BStBl 2022 I S. 205.
[2] BStBl 2022 I S. 1448

1 Außerplanmäßige Erklärungspflicht für Steuerpflichtige im Jahr 2023

Im Jahr 2023 müssen mit der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bzw. der Feststellungserklärung für Grundsteuerzwecke viele Steuerpflichtige eine zusätzliche Steuererklärung bei der Finanzverwaltung einreichen. Die Erklärungspflicht wurde durch öffentliche Bekanntmachung durch das BMF und Allgemeinverfügungen der Landesfinanzverwaltungen bereits statuiert. Einzelaufforderungen wurden durch die Finanzverwaltungen grundsätzlich nicht erlassen.

Die Erklärungsabgabe soll im Regelfall elektronisch über das Steuerportal Mein ELSTER abgewickelt werden. Dazu ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich zuvor bei Elster registriert hat und über entsprechende Zugangsdaten verfügt. Wenn bereits ein Elster-Benutzerkonto für die Übermittlung von anderen Steuererklärungen (z. B. der Einkommensteuererklärung) angelegt wurde, kann dieses auch für die Übermittlung der Steuererklärung für Grundsteuerzwecke genutzt werden. Falls ein solcher Zugang noch nicht vorhanden ist, muss ein Registrierungsvorgang durchlaufen werden, der bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann.

Die Erklärungsformulare zur Feststellung der Grundsteuerwerte sind seit Juli 2022 in ELSTER verfügbar.

 
Hinweis

Nahe Angehörige

Das eigene ELSTER-Benutzerkonto darf auch für die Übermittlung von Feststellungserklärungen naher Angehöriger i. S. d. § 15 der Abgabenordnung (AO) verwendet werden.

Neben der Erklärungsabgabe via Mein ELSTER bieten auch diverse Softwareanbieter Produkte für die Erstellung und Übermittlung der Grundsteuererklärungen an.[1]

 
Wichtig

Elektronische Übermittlung der Grundsteuererklärungen

Im Rahmen der Digitalisierung wird durch die Landesfinanzverwaltungen eine elektronische Übermittlung der Steuererklärungen gewünscht. Für die Bundesmodellländer ist in § 228 Abs. 6 BewG eine elektronische Übermittlungspflicht normiert. Auch die Länder mit eigenen Grundsteuermodellen sehen im Regelfall eine elektronische Übermittlung vor.

In begründeten Härtefällen (z. B. fehlende technische Infrastruktur oder kognitive Beeinträchtigungen) kann auch eine Abgabe in Papierform erfolgen. Zu den Formalitäten rund um die Erklärungsabgabe und der Verfügbarkeit von Erklärungsvordrucken in Papierform können sich betroffene Steuerpflichtige im Einzelfall direkt bei der zuständigen Finanzbehörde informieren.

Einige Landesfinanzverwaltungen bieten außerdem elektronisch ausfüllbare pdf-Formulare auf Ihren Webseiten an. Diese können allerdings nicht elektronisch an die Finanzverwaltung zurückgesendet werden, sondern müssen ausgedruckt, unterzeichnet und dann bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Nähere Informationen finden sich auf den jeweiligen Behördenwebseiten.

Insbesondere für Grundbesitz in den Ländern, die das Bundesmodell umsetzen, sind umfangreichere grundstücksbezogene und gebäudebezogene Angaben durch die Steuerpflichtigen in der Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte zu tätigen. Aber auch in den Ländern, die von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht haben, muss der Steuerpflichtige Angaben zur Grundstücksgröße und ggf. zum Bodenrichtwert machen. Für Betriebe des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist neben der Grundstücksfläche auch die Ertragsmesszahl von Bedeutung. Die Landesfinanzverwaltungen haben angesichts der herausfordernden Aufgabe der Datenermitt...

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