Rz. 38

Als Nebenbedingung ist eine Abwägung von Kosten und Nutzen (balance between benefit and cost) vorzunehmen (RK.2.39-2.43). Hiermit ist der Grenznutzen zusätzlicher Informationen unter Berücksichtigung der Kosten der Informationsbeschaffung angesprochen. Demnach muss der Nutzen der gebotenen Information höher sein als die Kosten ihrer Bereitstellung.

Gem. RK.2.38 kommt der Beachtung der Primärgrundsätze eine hohe Bedeutung zu, weil Informationen nicht entscheidungsnützlich sind, wenn diese nicht relevant und glaubwürdig dargestellt sind.

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