Der neue § 16 Abs. 4a GrEStG ermöglicht auf Antrag eine Aufhebung oder Änderung der aufgrund des Rechtsgeschäfts nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 GrEStG festgesetzten Grunderwerbsteuer. Gleiches gilt für Festsetzungen nach § 1 Abs. 3a GrEStG. Es erfolgt – soweit eine Grundstücksidentität herrscht – nur eine Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG.

Damit im Falle eines Antrags nach § 16 Abs. 4a Satz 1 GrEStG eine Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG sichergestellt werden kann, wird deren Festsetzungsfrist gemäß § 16 Abs. 4a Satz 2 GrEStG verlängert (Einführung einer Ablaufhemmung).[2]

[1] Die Vorschrift wurde durch Art. 22 Nr. 2 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294, m. W. v. 21.12.2022 in das GrEStG eingefügt.
[2] Vgl. BT-Drs. 20/4729 v. 30.11.2022 S. 152.

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