Der neue § 16 Abs. 4a GrEStG ermöglicht auf Antrag eine Aufhebung oder Änderung der aufgrund des Rechtsgeschäfts nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 GrEStG festgesetzten Grunderwerbsteuer. Gleiches gilt für Festsetzungen nach § 1 Abs. 3a GrEStG. Es erfolgt – soweit eine Grundstücksidentität herrscht – nur eine Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG.
Damit im Falle eines Antrags nach § 16 Abs. 4a Satz 1 GrEStG eine Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG sichergestellt werden kann, wird deren Festsetzungsfrist gemäß § 16 Abs. 4a Satz 2 GrEStG verlängert (Einführung einer Ablaufhemmung).[2]
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