(1) 1Für gewerbesteuerliche Zwecke ist der Gewinn verfahrensrechtlich selbständig zu ermitteln. 2Dabei sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, der Durchführungsverordnungen und die allgemeinen Verwaltungsanordnungen über die Ermittlung des Gewinns anzuwenden. 3Vgl. die BFH-Urteile vom 25.10.1984 (BStBl 1985 II S. 212) und vom 4.10.1988 (BStBl 1989 II S. 299). 4Sie sind nur insoweit nicht anzuwenden, als sie ausdrücklich auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) beschränkt sind oder ihre Nichtanwendung sich unmittelbar aus dem Gewerbesteuergesetz oder aus dem Wesen der Gewerbesteuer ergibt. 5Vgl. die BFH-Urteile vom 11.12.1956 (BStBl 1957 III S. 105) und vom 29.11.1960 (BStBl 1961 III S. 51). 6Zu beachten sind ferner die Vorschriften

 

1.

der §§ 18 und 19 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3267; BStBl I S. 839) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19.12.1997 (BGBl. I S. 3121; BStBl I 1998, S. 7),

 

2.

der §§ 7 bis 14 des Außensteuergesetzes vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713, BStBl I S. 450), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20.12.1996 (BGBl I S. 2049; BStBl I S. 1523),

 

3.

des § 7 Abs. 1 des Entwicklungsländer-Steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.5.1979 (BGBl. I S. 564, BStBl I S. 294), zuletzt geändert durch Artikel 34 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 (BGBl I S. 1523; BStBl 1982 I S. 235), und

 

4.

des § 6 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom 18.8.1969 (BGBl. I S. 1211, 1214; BStBl I S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25.7.1988 (BGBl. I S. 1093; BStBl I S. 224),

die die Anwendung dieser Gesetze für die Ermittlung des Gewerbeertrags vorschreiben. 7Es ist einerlei, ob sich die Gewinnermittlungsmaßnahme bilanzmäßig oder außerhalb der Bilanz auswirkt. 8In der Regel wird danach der für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) maßgebende Gewinn mit dem für die Ermittlung des Gewerbeertrags festzustellenden Gewinn übereinstimmen. 9Eine rechtliche Bindung besteht aber nicht. 10Vgl. die BFH-Urteile vom 22.11.1955 (BStBl 1956 III S. 4) und vom 27.4.1961 (BStBl III S. 281). 11Das gilt auch für die Fälle, in denen der Gewinn aus Gewerbebetrieb auf Grund des § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt wird. 12Bei der Ermittlung des als Gewerbeertrag anzusetzenden Gewinns sind im Falle einer Bilanzberichtigung auch die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs zu beachten. 13Vgl. das BFH-Urteil vom 13.1.1977 (BStBl II S. 472). 14Bilanzsteuerrechtliche Bewertungswahlrechte dürfen für die einkommen- und gewerbesteuerliche Gewinnermittlung nur einheitlich ausgeübt werden. 15Vgl die BFH-Urteile vom 25.4.1985 (BStBl 1986 II S. 350), vom 28.6.1989 (BStBl 1990 II S. 76), vom 9.8.1989 (BStBl 1990 II S. 195) und vom 21.1.1992 (BStBl II S. 958). 16Soweit Kapitalerträge der in § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Art dem gewerblichen Gewinn zuzurechnen sind, gehört auch die anzurechnende Körperschaftsteuer zum Gewerbeertrag. 17Vgl. das BFH-Urteil vom 26.6.1991 (BStBl II S. 877). 18Wenn die Überführung eines Wirtschaftsguts aus einem gewerblichen Betriebsvermögen in das Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, eines der Ausübung eines freien Berufs dienenden Betriebs oder in eine ausländische Betriebsstätte nach einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen keine Entnahme darstellt, weil deren spätere Besteuerung durch den Verbleib in einem Betriebsvermögen sichergestellt ist, kann die Besteuerung der in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven allein für Zwecke der Gewerbesteuer nicht ausgelöst werden. 19Vgl. das BFH-Urteil vom 14.6.1988 (BStBl 1989 II S. 187).

 

(2) 1Erträge, die dadurch anfallen, daß zu Lasten des Gewinns gebildete Zinsrückstellungen aufgelöst oder entrichtete Zinsen erstattet werden, bilden einen Bestandteil des der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG zugrunde zu legenden Gewinns aus Gewerbebetrieb. 2Sind die Zinsen bei der Rückstellung oder bei der Entrichtung dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 oder 11 GewStG hinzugerechnet worden, so ist zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung der durch die Auflösung der Rückstellung oder durch die Erstattung der Zinsen sich ergebende Ertrag von dem Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen. 3Vgl. auch das RFH-Urteil vom 7.12.1943 (RStBl 1944 S. 148). 4Das gleiche gilt für den gewinnerhöhenden Rückfluß anderer nach § 8 GewStG hinzugerechneter Beträge. 5Vgl. die BFH-Urteile vom 27.3.1961 (BStBl III S. 280) und vom 13.12.1966 (BStBl 1967 III S. 187). 6Erfolgte die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 oder 7 GewStG nur mit einem bestimmten Anteil, ist die Kürzung mit dem entsprechenden Anteil vorzunehmen. 7Zu kürzen sind auch im Gewerbeertrag von Körperschaften enthaltene Zinsen auf Steuererstattungen nach § 233a AO, die auf nicht abziehbare Steuern entfallen (negative Hinzurechnung nach § 8 Nr. 11 GewStG, vgl. Absch...

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