1Hinzuzurechnen sind Nachzahlungszinsen (§ 233 a AO), Stundungszinsen (§ 234 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO) zur Körperschaftsteuer, Vermögensteuer und zur Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch. 2Hinzuzurechnen ist jeweils der Betrag, der den Jahresüberschuß gemindert hat. 3Erstattungszinsen nach § 233 a AO sowie erstattete Stundungs- und Aussetzungszinsen sind mit den oben genannten Zinsaufwendungen zu verrechnen und können ggf. zu einer negativen Hinzurechnung führen.[1]

[1] § 8 Nr. 11 GewStG aufgehoben mit Wirkung ab 1. Januar 1999 durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999.

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