(1) 1§ 5 GewStG regelt die persönliche Steuerpflicht. 2Wegen der sachlichen Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel, bei Rechtsformwechsel und wegen der gewerbesteuerrechtlichen Behandlung im Fall des Übergangs eines Teilbetriebs auf einen anderen Unternehmer vgl. Abschnitt 20. 3Wird ein Einzelunternehmen durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter in eine Personengesellschaft umgewandelt oder scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus und findet dieser Rechtsformwechsel während des Kalenderjahrs statt, endet oder beginnt die Steuerschuldnerschaft und damit die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmers und der Personengesellschaft im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels. 4Der Wechsel des Steuerschuldners ist bereits im Rahmen der Festsetzung des Steuermeßbetrags § 14 GewStG) zu berücksichtigen. 5Zur Ermittlung des Steuermeßbetrags beim Wechsel des Steuerschuldners vgl. Abschnitt 69 Abs. 2.

 

(2) 1Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist Steuerschuldner der Gewerbesteuer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Inhaber des Handelsgeschäfts. 2Als Steuerschuldner kommen weder die atypische stille Gesellschaft selbst noch die an ihr beteiligten Personen in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit noch der stille Gesellschafter in Betracht. 3Vgl. das BFH-Urteil vom 12.11.1985 (BStBl 1986 II S. 311). 4Der Gewerbesteuermeßbescheid und der Gewerbesteuerbescheid für die atypische stille Gesellschaft richten sich demzufolge an den Inhaber des Handelsgeschäfts und sind diesem als Steuerschuldner bekanntzugeben. 5Sind die dem Inhaber des Handelsgeschäftes und den einzelnen atypisch stillen Gesellschaften zuzuordnenden Tätigkeiten als ein einziger Gewerbebetrieb zu beurteilen, sind an den Inhaber des Handelsgeschäftes nur ein Gewerbesteuermeßbescheid und ein Gewerbesteuerbescheid zu richten. 6Handelt es sich bei den Tätigkeiten dagegen um jeweils getrennte Gewerbebetriebe, ist an den Inhaber des Handelsgeschäftes für jeden getrennt zu beurteilenden Gewerbebetrieb ein gesonderter Gewerbesteuermeßbescheid und ein Gewerbesteuerbescheid zu richten. 7Zur Mehrheit von Betrieben vgl. Abschnitt 16 Abs. 5. 8Absatz 1 gilt nicht im Fall der atypischen stillen Gesellschaft, weil hier durch Beginn und Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses ein Wechsel in der Person des Steuerschuldners nicht stattfindet.

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