(1) 1Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2Er gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. 3Der Zeitpunkt des Übergangs (Unternehmerwechsel) wird als Zeitpunkt der Einstellung und als Zeitpunkt der Neugründung angesehen. 4In diesem Zeitpunkt erlischt die Steuerpflicht des übergegangenen Betriebs. 5Der übernommene Betrieb tritt in die Steuerpflicht neu ein, wenn er nicht mit einem bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. 6Wegen der Steuerschuldnerschaft im Fall des Unternehmerwechsels vgl. § 5 Abs. 2 GewStG.

 

(2) 1Scheiden aus einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG einzelne Gesellschafter oder alle bis auf einen aus oder treten neue hinzu oder wird ein Einzelunternehmen durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter in eine Personengesellschaft umgewandelt, geht der Gewerbebetrieb nicht im ganzen auf einen anderen Unternehmer über, solange ihn mindestens einer der bisherigen Unternehmer unverändert fortführt. 2§ 2 Abs. 5 GewStG findet demnach in diesen Fällen keine Anwendung, und die sachliche Steuerpflicht des Unternehmens besteht fort. 3Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, auf welche Weise, z.B. Anwachsung, Übertragung, Gesamtrechtsnachfolge, die Eigentumsanteile ausscheidender Unternehmer an dem fortgeführten Gewerbebetrieb auf den verbleibenden oder auf neu hinzutretende Unternehmer übergehen. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 8.5.1972 (BStBl II S. 775). 5Soweit das BFH-Urteil vom 24.10.1972 (BStBl 1973 II S. 233) dem entgegensteht, ist es nicht anzuwenden. 6Wegen der persönlichen Steuerpflicht und der Steuerschuldnerschaft in diesen Fällen vgl. Abschnitt 35 Abs. 1.

 

(3) 1Geht ein Teilbetrieb eines Unternehmens auf einen anderen Unternehmer über, liegt beim bisherigen Unternehmer die Einstellung eines Gewerbebetriebs nicht vor. 2In diesem Fall kommt für den Unternehmer, der den Betrieb abgibt, zunächst nur eine Anpassung der Vorauszahlungen in Betracht. 3Die Abgabe eines Teilbetriebs wird alsdann bei der Veranlagung ohne weiteres dadurch berücksichtigt, daß der Festsetzung des Steuermeßbetrags der Gewerbeertrag des verkleinerten Unternehmens zugrunde gelegt wird. 4Für den neuen Unternehmer kommt, wenn der übernommene Betrieb nicht mit einem bestehenden Betrieb vereinigt wird, die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen, sonst die Anpassung der bisherigen Vorauszahlungen in Betracht. 5Wegen des Verfahrens bei der Anpassung oder erstmaligen Festsetzung der Vorauszahlungen vgl. Abschnitt 74.

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