Rz. 287

Eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen steht lediglich solchen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft offen, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–5 EStG kumulativ erfüllen.[1] Ist (mindestens) eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 3 EStG zu erfolgen. Während dem Steuerpflichtigen bei Nichterfüllen der Voraussetzungen der Nrn. 2–5 des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich die Wahl zwischen Betriebsvermögensvergleich und Einnahmenüberschussrechnung bleibt, ist der Steuerpflichtige bei Eintritt der Buchführungspflicht (und damit der Nichterfüllung der Voraussetzung des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zwangsläufig zu einem Wechsel hin zum Betriebsvermögensvergleich verpflichtet. Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen auf den Eintritt der Buchführungspflicht bzw. den Wegfall einer anderen Voraussetzung des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG hinzuweisen hat (§ 13a Abs. 1 Satz 4 EStG). Neben dem erzwungenen kommt auch ein freiwilliger Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich in Betracht, indem der Steuerpflichtige sein antragsgebundenes Wahlrecht i. S. d. § 13a Abs. 2 EStG zugunsten des Betriebsvermögensvergleichs ausübt. Das so ausgeübte Wahlrecht bindet den Steuerpflichtigen für 4 Jahre.[2] Wird dieser 4-Jahreszeitraum unterbrochen, ist der Gewinn gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 EStG für den gesamten Zeitraum (rückwirkend) nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.[3]

 

Rz. 288

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Teilbetrieb bzw. ein Anteil an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen veräußert oder aufgegeben, gelten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 EStG die Grundsätze des § 16 EStG entsprechend. Um den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn adäquat ermitteln zu können, fordert § 16 Abs. 2 EStG die Bewertung des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG. Mithin ergibt sich hieraus ein Zwang zum Wechsel von der Durchschnittssatzermittlung zum Betriebsvermögensvergleich.[4]

[1] Vgl. zu den Voraussetzungen Rz. 157 ff.
[2] Ein Wechsel zwischen Betriebsvermögensvergleich und Einnahmenüberschussrechnung innerhalb dieser 4 Jahre wird durch § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG jedoch nicht ausgeschlossen.
[3] Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 13a EStG Rz. 33, Stand: 8/2021.
[4] Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 120, Stand: 6/2021.

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