Rz. 265

Während Buchführungspflichtige ihren Gewinn nach den Grundsätzen des § 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 1 EStG ermitteln müssen, stellt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG auch für Nichtbuchführungspflichtige die gesetzessystematische Regelform der Gewinnermittlung dar.[1] Sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 EStG erfüllt sind, haben Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln – eine Pflicht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG existiert jedoch nicht. Aus dem Recht zur freien Wahl der Gewinnermittlungsart ergibt sich für den Steuerpflichtigen auch ein Recht zum Wechsel dieser. Dazu bedarf es auch keines besonderen Ereignisses, z. B. Wegfall der Buchführungspflicht, Umstellung des Wirtschaftsjahres etc.; ebenso wenig muss der Wechsel begründet werden.[2] Ein Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung erfolgt demnach stets auf freiwilliger Basis.

 

Rz. 266

Ein Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung kommt insbesondere in folgenden Situationen infrage:

  • Bei Personen mit Einkünften i. S. d. § 18 EStG, die ihren Gewinn bislang freiwillig nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt haben und nunmehr ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln möchten;
  • bei nichtbuchführungspflichtigen Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn bislang freiwillig nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt haben und nunmehr zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG übergehen;
  • bei Land- und Forstwirten, die bislang aufgrund ihrer Buchführungspflicht ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt haben und mit dem Ende ihrer Buchführungspflicht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, ggf. unter Ausübung ihres Wahlrechts nach § 13a Abs. 2 EStG, übergehen;
  • bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG geschätzt worden ist und die zur Vermeidung weiterer Schätzungen ihren Gewinn künftig zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln;
  • bei Gewerbetreibenden, die bislang aufgrund ihrer Buchführungspflicht ihren Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG ermittelt haben und mit dem Ende ihrer Buchführungspflicht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG übergehen;
  • bei Gewerbetreibenden, die bislang freiwillig ihren Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG ermittelt haben und nunmehr zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG übergehen möchten.
[1] Seiler, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 EStG Rz. A41, Stand: 6/2021.
[2] Seiler, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 EStG Rz. D56, Stand: 6/2021.

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