Rz. 243

Der Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG hin zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG erfolgt entweder freiwillig durch Ausübung eines Wahlrechts oder zwingend aufgrund von gesetzlichen Regelungen, welche zum Wechsel verpflichten.[1] Bei Nichtbuchführungspflichtigen ist ein Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich als gesetzessystematische Regelform der Gewinnermittlung – unter Berücksichtigung der 3-jährigen Bindungsfrist zur Verhinderung ständiger, wirtschaftlich unbegründeter Wechsel –[2] grundsätzlich immer möglich.[3]

 

Rz. 244

Ein freiwilliger Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich kommt insbesondere in folgenden Situationen in Frage:

  • Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften i. S. d. § 18 EStG, die ihren Gewinn bislang durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt haben und freiwillig zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergehen;
  • bei Gewerbetreibenden, die nicht aufgrund der §§ 140, 141 AO buchführungspflichtig sind, bislang ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt haben und freiwillig zur Buchführung übergehen;
  • bei Land- und Forstwirten, die in Ausübung ihres Wahlrechts des § 13a Abs. 2 EStG ihren Gewinn bislang durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt haben und freiwillig zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergehen.
 

Rz. 245

Ein zwingender Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich liegt insbesondere in folgenden Situationen vor:

  • Bei Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn bisher zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt haben und nunmehr buchführungspflichtig nach §§ 140 oder 141 AO geworden sind;
  • bei Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn bisher zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt haben und nunmehr nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zu schätzen sind;
  • bei Land- und Forstwirten, die in Ausübung ihres Wahlrechts des § 13a Abs. 2 EStG ihren Gewinn bislang durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt haben und nunmehr buchführungspflichtig nach § 141 AO geworden sind;
  • bei Land- und Forstwirten, die in Ausübung ihres Wahlrechts des § 13a Abs. 2 EStG ihren Gewinn bislang durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt haben und nunmehr nach § 4 Abs. 1 EStG zu schätzen sind;
  • bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn bislang zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt haben und nunmehr ihren Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil veräußern oder aufgeben.

Die Pflicht zur Buchführung nach § 141 AO besteht erst ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, welches auf die Mitteilung der Finanzbehörde folgt, mit der diese auf den Beginn der Buchführungspflicht hinweist (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO).

[1] Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Vor §§ 4–7 EStG Rz. 43, Stand: 8/2021.
[2] BFH, Urteil v. 9.11.2000, IV R 18/00, BStBl 2001 II S. 102; H 4.6 EStH "Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart".
[3] Seiler, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 EStG Rz. B191, Stand: 6/2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge