Rz. 177

Bei der Durchschnittssatzgewinnermittlung ist der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung durch eine um die Betriebsausgabenpauschale ergänzte Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.[1] Gemäß § 13a Abs. 5 EStG sind die pauschalen Betriebsausgaben zwingend nach § 51 EStDV zu berechnen.[2]

 

Rz. 178

Alle im Wirtschaftsjahr tatsächlich zugeflossenen Erlöse aus der Verwertung des Holzes[3] werden als Einnahmen aus Holznutzungen erfasst und davon 55 % pauschal[4] als Betriebsausgaben abgezogen.[5] Der Abzug reduziert sich auf 20 %, wenn es sich um Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes[6] handelt.[7] Auf alle übrigen Einnahmen in sachlichem Zusammenhang mit Holznutzungen wie z. B. Entschädigungen und Zuschüsse, sind die Pauschsätze nicht anzuwenden, weshalb sie in voller Höhe zu erfassen sind.[8] Mit der Anwendung der Pauschalierungsregelung des § 51 Abs. 25 EStDV sind grundsätzlich sämtliche Betriebsausgaben, die die forstwirtschaftlichen Flächen betreffen, abgegolten. Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit Wiederaufforstungskosten (sofern sie nicht aktivierungspflichtig sind) und Buchwertminderungen zusätzlich zum Pauschbetrag geltend zu machen und im Wirtschaftsjahr der Zahlung abzuziehen.[9]

 

Rz. 179

Für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen sowie für die übrigen Einnahmen und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben wird der Gewinn hingegen als Sondergewinn nach § 13a Abs. 7 EStG erfasst.[10]

 

Rz. 180

Liegen die Voraussetzungen des § 34b EStG vor, kann die Tarifvergünstigung für außerordentliche Holznutzung in Anspruch genommen werden.[11]

[1] Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 13a EStG Rz. 47, Stand: 8/2021.
[2] Während § 13a Abs. 5 EStG zwingend den pauschalen Betriebsausgabenabzug des § 51 EStDV fordert, enthält dieser seinerseits ein Wahlrecht zwischen tatsächlichem und pauschalem Abzug, weshalb Hiller weiterhin von einem Wahlrecht ausgeht, da die "Schlampereien bei der Gesetzesformulierung nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen ausgelegt werden" dürfen; Hiller, in Lademann, EStG, § 13a EStG Rz. 84, Stand: 6/2021.
[4] Der Ansatz tatsächlicher Verluste ist ausgeschlossen; vgl. Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG ab ZollkodexAnpG Rz. 97, Stand: 6/2021.
[6] Als stehendes Holz wird der Baumbestand angesehen. Er zählt zum nichtabnutzbaren Anlagevermögen und ist getrennt von Grund und Boden zu bewerten; vgl. BFH, Urteil v. 5.6.2008, IV R 67/05, BStBl 2008 II S. 960 m. w. N.; vgl. tiefergehend Graf zu Ortenburg, DStZ 2005, S. 782.
[11] Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG ab ZollkodexAnpG Rz. 98, Stand: 6/2021.

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