Rz. 92

Obwohl der Begriff der Betriebseinnahme gesetzlich nicht definiert ist, lässt er sich nach Sinn und Zweck in Anlehnung an § 4 Abs. 4 EStG und § 8 Abs. 1 EStG bestimmen.[1] Demnach lassen sich Betriebseinnahmen als Zuflüsse von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert verstehen, die durch den Betrieb veranlasst sind.[2]

Bei Gütern, die in Geld bestehen, werden in- wie ausländische Währungen[3] und Bar- wie Buchgeld[4] miteinbezogen.

Güter, die in Geldeswert bestehen, zählen zu den Sachbezügen[5] und ihnen ist ein in Geld ausdrückbarer Marktwert beizumessen.[6]

Eine betriebliche Veranlassung wird durch einen objektiven wirtschaftlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb begründet.[7]

 

Rz. 93

Betriebseinnahmen zählen als zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige neben einer objektiven Bereicherung[8] die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das betreffende Wirtschaftsgut erlangt hat.[9]

 

Rz. 94

Da es am Zufluss einer Bereicherung fehlt, liegen keine Betriebseinnahmen vor bei:

  • ersparten Aufwendungen (Ausnahme: Ein Dritter wendet zugunsten des Steuerpflichtigen etwas auf, sodass dieser eigene Aufwendungen erspart);[10]
  • Verzicht auf Einnahmen aus betrieblichen Gründen (Ausnahme: Bei Verzicht aus privaten Gründen liegt eine Entnahme vor, die dem Überschuss hinzuzurechnen ist);[11]
  • durchlaufenden Posten und
  • fiktiven Einnahmen.[12]
 

Rz. 95

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen. Eine betriebliche Veranlassung wird wie bei den Betriebseinnahmen durch einen objektiven wirtschaftlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb begründet.[13] Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige auf Verlangen die Belege vorlegen kann, die über die Art der Aufwendung, den Entstehungszeitpunkt sowie den Bezug zum Betrieb des Steuerpflichtigen Auskunft geben können.[14]

 

Rz. 96

Betriebsausgaben sind im Zeitpunkt des Abflusses liquider Mittel zu berücksichtigen.[15]

 

Rz. 97

Nicht bzw. nur zum Teil abziehbar sind die in § 4 Abs. 4a EStG und § 5 EStG aufgezählten Ausgaben.

[6] Kister, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 8 EStG Rz. 23, Stand: 8/2021.
[8] Kister, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 11 EStG Rz. 27, Stand: 8/2021.
[9] Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 4 EStG Rz. 558, Stand: 8/2021.
[10] Kister, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 8 EStG Rz. 27, Stand: 8/2021.

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