Rz. 98

Obwohl die Regelungen zu Entnahmen und Einlagen sich auch bei der Einnahmenüberschussrechnung materiell an Abs. 1 orientieren,[1] unterliegen die Begriffe technisch eigenständigen Besonderheiten des Abs. 3 aufgrund des Ziels der Totalgewinngleicheit.[2] Daher werden Geldeinlagen und -entnahmen erfolgsneutral behandelt[3] (Sach- bzw. Nutzungseinlagen und -entnahmen werden hingegen zum Teilwert berücksichtigt).[4]

 

Rz. 99

Wird ein Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens entnommen, so ist in Höhe des Teilwertes abzüglich des fiktiven Restbuchwertes der Überschuss zu erhöhen.[5] Die Einlage hingegen erfolgt gewinnneutral zum Teilwert.[6]

Bei Entnahme eines nicht abnutzbaren Anlagegutes ist die Differenz zwischen Teilwert und Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes dem Überschuss hinzuzurechnen.[7] Die Einlage ist weiterhin gewinnneutral zum Teilwert anzusetzen.

Analog zur gewinnmindernden Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist die Entnahme gewinnerhöhend zum Teilwert zu bewerten.[8] Die Einlage ist auch hier gewinnneutral zum Teilwert anzusetzen.

[1] Klarstellend in § 6 Abs. 7 Nr. 2 EStG.
[2] Seiler, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 EStG Rz. B110, Stand: 6/2021.
[4] Seiler, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 EStG Rz. D121, Stand: 6/2021.
[5] Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 4 EStG Rz. 585, Stand: 8/2021.
[7] Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 4 EStG Rz. 585, Stand: 8/2021.

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