Rz. 100

Nutzt der Steuerpflichtige die Einnahmenüberschussrechnung, so hat er diese gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz[1] durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Verzichtet die Finanzverwaltung auf Antrag gemäß § 60 Abs. 4 Satz 2 EStDV zur Vermeidung unbilliger Härten[2] auf eine elektronische Übermittlung, so ist die Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (in Papierform) der Steuererklärung beizufügen.[3]

 

Rz. 101

Unterhält der Steuerpflichtige mehrere Betriebe, gilt die Grenze für jeden einzelnen Betrieb. Dementsprechend ist der Vordruck "Anlage EÜR" auch für jede betriebliche Einheit gesondert zu verwenden.[4]

Im amtlichen Vordruck "Anlage EÜR" sind vom Steuerpflichtigen ergänzende Angaben zu machen. Die "Anleitung zum Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR"" enthält umfangreiche Erläuterungen als Hilfestellung beim Ausfüllen dieses Vordrucks und wird jährlich bekannt gegeben.

 

Rz. 102

Ob das Finanzamt eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage zur Aufforderung der Abgabe der "Anlage EÜR" hat, hat der BFH wie folgt entschieden:

  • § 60 Abs. 4 EStDV stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe der "Anlage EÜR" dar.
  • Wird eine Rechtsverordnung durch den Parlamentsgesetzgeber geändert, braucht das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht befolgt zu werden.
  • Die Aufforderung zur Einreichung der "Anlage EÜR" ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt.
  • Weder durch § 60 Abs. 4 EStDV noch durch die "Anlage EÜR" wird eine neue Form der Gewinnermittlung eingeführt.
  • Die in § 60 Abs. 4 EStDV enthaltene Pflicht zur Beifügung einer Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist verhältnismäßig; sie ist insbesondere zur Erreichung der verfolgten Zwecke (Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens) geeignet.[5]
 

Rz. 103

Offensichtlich erhofft sich die Finanzverwaltung durch die "Anlage EÜR" eine elektronische Auswertung der Angaben des Steuerpflichtigen. Die Anlage ist somit keine rein technische Eingabe in bestimmten Kennziffern, sondern sie eröffnet dem Finanzamt neue Prüfungsmöglichkeiten, d. h. neue Prüfungsfelder für den Fiskus.[6]

[3] Bis einschließlich 2017 bestand nach H 25 EStH "Anlage EÜR" eine Ausnahme bei Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR. Hier wurde es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Seit 2018 ist diese Ausnahmeregelung weggefallen, vgl. BMF, Schreiben v. 9.10.2017, IV C 6 – S 2142/16/10001 :011, BStBl 2017 I S. 1381.
[4] Drüen, in Blümich, EStG, § 4 EStG Rz. 140, Stand: 5/2021.
[5] BFH, Urteil v. 16.11.2011, X R 18/09, BStBl 2012 II S. 129; kritisch hierzu Drüen, in Blümich, EStG, § 4 EStG Rz. 140 m. w. N., Stand: 5/2021.
[6] Seifert, INF 2005, S. 817 und StuB 2005, S. 765; Wiegmann, steuer-journal 2005, S. 26.

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