Rz. 65

In den Posten Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe gehen der gesamte bewertete Verbrauch an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie die Aufwendungen für alle bezogenen Güter (Handelswaren und Zwischenprodukte) ein, die in der Periode anfallen.[1] Dies gilt unabhängig davon, an welchem Ort die Aufwendungen angefallen sind. Auch der nicht unmittelbar mit dem Leistungsprozess im Zusammenhang stehende Materialverbrauch (z. B. Büromaterial) ist hierunter zu erfassen.

In diese GuV-Rechnungsposition gehen auch die Aufwendungen für bezogene Leistungen ein. Hierzu zählen nicht nur die Aufwendungen für von Dritten erbrachte Leistungen, die unmittelbar der eigenen Leistungserbringung dienen, sondern auch die für andere Unternehmensbereiche (außerhalb der Produktion) entstandenen Aufwendungen[2] für bezogene Leistungen (z. B. Instandhaltung von Anlagen und Gebäuden), sofern der Materialverbrauch überwiegt. Dies gilt auch für Aufwendungen für den Verbrauch von Energie und Wasser oder Entsorgungsleistungen.

Nicht unter die Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe fallen dagegen Fremdleistungen, bei denen der Bezug zum Materialaufwand weitgehend fehlt (z. B. Unternehmensberatung, Sachverständigenhonorare, Mietaufwendungen, Versicherungsprämien[3]). Hierbei handelt es sich regelmäßig um sonstige Aufwendungen[4].

 

Rz. 66

Weiterhin gehen in diesen Posten auch Wertminderungen und Wertaufholungen[5] ein, welche auf die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe entfallen.[6] Ursachen für Wertminderungen können außerplanmäßige Abschreibungen nach dem Niederstwertprinzip des IAS 2.9, Gängigkeits- oder Reichweitenabschläge[7] oder Mengendifferenzen (z. B. Inventurdifferenzen) sein. Möglich ist aber auch eine Ausgliederung außerplanmäßiger Abschreibungen aus dem GuV-Posten Materialaufwand, um unter dem Materialaufwand nur die regelmäßig anfallenden Aufwendungen darstellen zu können; eine solche Ausgliederung empfiehlt sich jedoch nur bei wesentlichen außerplanmäßigen Abschreibungen.[8]

 

Rz. 67

Für die Wertminderungen und Wertaufholungen auf Vorräte sind die gesonderten Angabepflichten des IAS 2.36 e) bzw. IAS 2.36 f) zu beachten.

[1] Vgl. Winkeljohann, Rechnungslegung nach IFRS, 2. Aufl. 2006, S. 300.
[2] Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 602.
[3] Ähnlich Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 602.
[4] Vgl. Zülch, Die Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS, 2005, S. 167.
[6] Vgl. z. B. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 650.
[7] Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach, IFRS-Praxishandbuch, 6. Aufl. 2011, S. 232.
[8] Vgl. hierzu Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 19. Aufl. 2021, § 2 Rz. 71.

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