Rz. 70

Abschreibungen auf Vermögenswerte sind nach IFRS in unterschiedlichen Posten auszuweisen:

 
Art der Vermögenswerte Art der Abschreibungen Ausweis in der GuV-Rechnung
Abnutzbare Vermögenswerte Planmäßige Abschreibungen Abschreibungen
Außerplanmäßige Abschreibungen Bestandteil der "Abschreibungen" oder freiwilliger Ausweis in eigener Position "Wertminderungsaufwand"
Grundstücke Außerplanmäßige Abschreibungen
Beteiligungen und finanzielle Vermögenswerte (ausgenommen Forderungen aus LuL) Außerplanmäßige Abschreibungen Bestandteil des Finanzergebnisses oder freiwilliger Ausweis in eigener dem Finanz- und Beteiligungsergebnis zugeordneten Position "Wertminderungsaufwand auf finanzielle Vermögenswerte"
Forderungen aus LuL Außerplanmäßige Abschreibungen Kein spezifischer Posten vorgesehen, im Regelfall Bestandteil der sonstigen Aufwendungen
Vorräte Außerplanmäßige Abschreibungen Im Regelfall Bestandteil der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Abb. 5: Ausweis der Abschreibungen in der IFRS-Rechnungslegung

 

Rz. 71

Planmäßige Abschreibungen sind auf sämtliche Vermögenswerte des immateriellen Vermögens mit begrenzter Nutzungsdauer[1] und – entsprechend – auf sämtliche abnutzbare Vermögenswerte des Sachanlagevermögens zu verrechnen. Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen nach der Methode, die den erwarteten wirtschaftlichen Nutzenverlauf am besten widerspiegelt.[2]

Ebenso sind bei Anwendung des allgemeinen Leasingbilanzierungsmodells bei Leasingnehmern planmäßige Abschreibungen auf die beim Leasingnehmer angesetzten und nach dem Kosten- oder dem Neubewertungsmodell bewerteten RoU-Assets vorgeschrieben.[3] Falls jedoch den RoU-Assets als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien zugrunde liegen, die der Bilanzierende bei Vorliegen von Eigentum nach dem (erfolgswirksamen) Zeitwertbewertungsmodell bewerten würde, dann sind diese gem. IFRS 16.35 ebenfalls nach diesem Zeitwertbewertungsmodell zu bewerten; Abschreibungen treten bei diesem Bewertungsmodell nicht auf.

Sofern das rechtliche Eigentum an dem Leasingverhältnis zugrunde liegenden Vermögenswert zum Ende des Leasingzeitraums auf den Leasingnehmer übertragen wird oder der Leasingnehmer mit hinreichender Sicherheit eine ihm eingeräumte günstige Kaufoption bezüglich des dem Leasingverhältnis zugrunde liegenden Vermögenswert ausüben wird, so ist – ausgenommen der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten RoU, denen als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien zugrunde liegen – das RoU-Asset über die Nutzungsdauer des dem Leasingverhältnis zugrunde liegenden Vermögenswerts abzuschreiben; andernfalls ist das RoU-Asset über den kürzeren Zeitraum, gebildet aus Nutzungsdauer des RoU-Asset und dem Leasingzeitraum abzuschreiben.[4]

Die zur Ermittlung der Abschreibung zugrunde gelegte Nutzungsdauer, der verwendete Restwert und die Abschreibungsmethode sind mindestens zum Ende eines jeden Geschäftsjahrs zu überprüfen.[5] Abweichungen sind als Änderungen von Schätzungen nach den Grundsätzen des IAS 8 zu behandeln[6] und ebenfalls in dieser Position abzubilden.

 

Rz. 72

Das GuV-Rechnungsschema des IAS 1.82 i. V. m. 1.102 sieht keine gesonderte Position für den Ausweis der Wertminderungen auf nicht finanzielle Vermögenswerte vor. Dies ergibt sich aus IAS 36.126 a), der eine Angabe des GuV-Rechnungspostens fordert, welcher die Wertminderungsaufwendungen enthält. Der Ausweis der Wertminderungsaufwendungen – bei fehlender Erweiterung des Gliederungsschemas um einen eigenen Posten "Wertminderungsaufwendungen" – war in der Literatur umstritten. Gleichwohl neigt die wohl herrschende Meinung inzwischen zu der Auffassung, dass bei fehlender Erweiterung des GuV-Gliederungsschemas die Wertminderungen unter den Abschreibungen auszuweisen sind.[7] Gleichwohl ist ein separater Ausweis in der GuV-Rechnung möglich und bei Wesentlichkeit der Wertminderungen zu präferieren; in diesem Falle sollte aus Gründen der Klarheit dann der die planmäßigen Abschreibungen enthaltene GuV-Posten entsprechend als "planmäßige Abschreibungen" bezeichnet werden.[8] Vereinzelt wurde früher im Schrifttum auch die Meinung vertreten, die Wertminderungsaufwendungen unter den sonstigen Aufwendungen[9] zu erfassen.

 

Rz. 73

Unabhängig davon, ob Wertminderungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte gesondert ausgewiesen oder unter den Abschreibungen dargestellt sind, dürfen aufgrund des Saldierungsverbots[10] Wertaufholungen grundsätzlich nicht mit den Wertminderungen verrechnet werden (eine Ausnahme bilden die hier nicht behandelten Wertminderungsaufwendungen und Wertaufholungen auf die dem Wertminderungsmodell des IFRS 9. Kap. 5.5 unterliegenden finanziellen Vermögenswerte wegen des speziell hierfür vorgesehenen GuV-Postens.[11]

 

Rz. 74

Nach IFRS 16.53 a) sind die Abschreibungen nach Klassen der den RoU-Assets zugrunde liegenden Vermögenswerte im Anhang anzugeben.

Weitere Angabepflichten für die Abschreibungen ergeben sich bei zusammengefasstem GuV-Ausweis von Wertminderungsaufwendungen und Abschre...

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