Kommentar

1. Beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft entfällt der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG , soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt.

2. Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da sie in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist ( Gewerbesteuer ; Verluste ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 12.06.1996, IV B 133/95

Anmerkung:

Die Entscheidung betrifft eine KG, die 1982 einen Gewerbeverlust erzielt hatte. Nachdem zwei ihrer Kommanditisten in den folgenden Jahren ausgeschieden waren, ging es bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für 1987 um die Frage, ob der früher erlittene Gewerbeverlust nach § 10a GewStG auch insoweit abzuziehen ist, als er auf die Verlustanteile der ausgeschiedenen Kommanditisten entfällt. Das Finanzamt und das Finanzgericht haben dies verneint.

Der BFH, der nur noch darüber zu entscheiden hatte, ob die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist, hielt die einschlägigen Rechtsfragen für abschließend geklärt und wies die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde deshalb zurück. Bei dieser Gelegenheit faßte der BFH seine Rechtsprechung zu diesen Fragen noch einmal zusammen.

Im Mittelpunkt steht dabei der Beschluß des Großen Senats des BFH vom 3. 5. 1993, GrS 3/92 (BStBl II 1993 S. 616). Nach dieser Entscheidung setzt der Verlustabzug nach § 10a GewStG voraus, daß der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muß. Er muß sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr des Verlustabzugs Unternehmensinhaber gewesen sein (Erfordernis der Unternehmeridentität ). Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Personengesellschaft ist deshalb der Teil des Fehlbetrags, der anteilig auf den ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt, von dem positiven Gewerbeertrag späterer Jahre nicht abziehbar.

In diesem Sinne ist auch beim Tod eines Gesellschafters (BFH, Urteil v. 7. 12. 1993, VIII R 160/86, BStBl II 1994 S. 331) beim Wechsel von Gesellschaftern einer Personengesellschaft (BFH, Urteil v. 16. 2. 1994, XI R 50/88, BStBl II 1994 S. 364), bei der Verschmelzung von Personengesellschaften (BFH, Urteil v. 14. 9. 1993, VIII R 84/90, BStBl II 1994 S. 764) und bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft (BFH, Urteil v. 26. 8. 1993, IV R 133/90, BStBl II 1995 S. 791) zu verfahren.

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