Haben Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 2 AStG der Gewerbesteuer unterlegen, mindert der abzuziehende Kürzungsbetrag i. S.d. § 10 Abs. 2 AStG auch den Gewerbeertrag, soweit dieser durch die Bezüge im Sinne der unter § 10 Abs. 1 AStG bezeichneten Vorschriften oder die in § 10 Abs. 4 AStG bezeichneten Gewinne nach Anwendung von § 8 Nr. 5 und § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG erhöht ist. Hierzu dienen die Angaben in den Zeilen 99a – 99c.

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