Die Verwaltung von Vermögen ist dem Grunde nach keine gewerbliche Tätigkeit. Vermögensverwaltung liegt vor, wenn die Betätigung noch als Nutzung des Vermögens im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten anzusetzen ist. Tritt dagegen die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte in den Vordergrund, ist der Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten.

Einzelfälle:

  • Vermietung von Grundvermögen

    Abgrenzungsprobleme treten hier zwischen der Vermietung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung[1] und der gewerblichen Vermietung, z. B. Hotelbetriebe usw., auf. Grundsätzlich bedarf es auch bei der kurzfristigen Vermietung konkreter Umstände, die der Tätigkeit einen gewerblichen Charakter geben. Dabei reicht die Möblierung alleine nicht aus.

    Die Vermietung einer Ferienwohnung begründet einen Gewerbebetrieb, wenn die Wohnung

    • hotelmäßig zur Vermietung angeboten wird (Volleinrichtung einschließlich Geschirr, Wäsche usw.);
    • in einem Feriengebiet mit einer Vielzahl gleicher Wohnungen liegt;
    • beworben und vermietet sowie durch eine Feriendienstorganisation verwaltet wird mit
    • Rezeption entsprechend einem Hotelbetrieb.[2]
  • Campingplätze sind gewerblich, wenn Nebenleistungen, wie sanitäre Anlagen, Trinkwasser- und Stromversorgung, Abwasser- und Müllbeseitigung usw., als Nebenleistungen mit angeboten werden.
  • Gewerblicher Grundstückshandel

    Für die Frage wann und in welchen Umfang Grundstücksgeschäfte als gewerblich anzusehen sind, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung Grundsätze entwickelt. Dabei spielt die Anzahl der Grundstückgeschäfte eine wesentliche Rolle (Drei-Objekt-Grenze).

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